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Grundsätze

Der Abschluss einer Freiwilligen Versicherung ist grundsätzlich für alle Beschäftigten möglich, deren Arbeitgeber Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist.

Daneben ist der Abschluss einer Freiwilligen Versicherung mit einer steuerlichen Förderung im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) an bestimmte gesetzliche Bedingungen geknüpft:

  • Es handelt sich dabei um Ihr erstes Beschäftigungsverhältnis.
    Wenn Sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können Sie nach § 3 Nr. 63 EStG nur Entgelte aus dem ersten Arbeitsverhältnis umwandeln.
  • Ihr Arbeitgeber stimmt der Bruttoentgeltumwandlung zu.

Ihre Personalverwaltung wird Sie gerne darüber informieren, ob für Sie die Entgeltumwandlung bei der RZVK möglich ist.

Prinzip der Entgeltumwandlung

Zum Aufbau der Altersversorgung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts. Diesen Betrag wandelt Ihr Arbeitgeber in eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung um. Ihr Arbeitgeber leitet die Beiträge an die RZVK weiter. Die Beitragshöhe können Sie selbst festlegen.

Entgelte aus einem gleichzeitigen zweiten Arbeitsverhältnis, für das die Lohnsteuerklasse VI gilt oder einem zusätzlichen 450 Euro-Job, können nicht umgewandelt werden.

Die Mindest- bzw. Höchstbeiträge, die umgewandelt werden können, sind vom Gesetzgeber vorgegeben und werden jährlich angepasst.