Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Todesfälle

Todesfälle gemäß §§ 11 und 14 BVO NRW

Stand: Oktober 2025

1. Antragsberechtigung/Bevollmächtigungen der verstorbenen Person

Der Beihilfeanspruch nach § 1 BVO NRW ist personenbezogen und erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Eine ausgestellte Vollmacht verliert ihre Gültigkeit, es sei denn, die verstorbene beihilfeberechtigte Person hat in der von ihr zu Lebzeiten ausgestellten Vollmacht klargestellt, dass über ihren Tod hinaus u. a. Beihilfen beantragt werden können. Die bevollmächtigte Person kann in diesen Fällen die Aufwendungen weiterhin beantragen, solange die Vollmacht durch die Erben nicht aufgehoben wird.

Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, ist es erforderlich, dass die Erbenden einen Nachweis über die Erbberechtigung vorlegen (Erbschein oder eine vom Nachlassgericht beglaubigte Fotokopie des Testamentes und das dazugehörige Eröffnungsprotokoll).

2. Gewährung von Beihilfen

Zu folgenden Aufwendungen können Beihilfen gewährt werden:

2.1 Aufwendungen, die der verstorbenen Person entstanden sind

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die für die verstorbene beihilfeberechtigte Person bzw. einer berücksichtigungsfähigen Person entstanden sind, zählen die zu Lebzeiten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, die die verstorbene Person noch nicht mit einem Beihilfeantrag geltend gemacht hat oder zu denen noch kein Bescheid ergangen ist.

2.2 Todesfeststellung

Aus Anlass der Todesfeststellung sind die Nummern 100 bis 107 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einschließlich des in diesem Zusammenhang berechneten Wegegeldes beihilfefähig.

2.3 Überführungskosten der Leiche oder Urne bei einem Sterbefall im Inland

  • vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
  • vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes.

2.4 Überführungskosten der Leiche oder Urne bei einem Sterbefall im Ausland

  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 2.3.,
  • eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz,
  • eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von 500 Kilometern.

2.5 Familien- und Hauspflegekraft

Sofern der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von sechs Monaten beihilfefähig. Ausführliche Informationen zur Beihilfefähigkeit einer Familien- und Hauspflegekraft finden Sie hier.

Zu Bestattungskosten können keine Beihilfen gewährt werden.

3. Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe wird zum Bemessungssatz gewährt, welcher der verstorbenen Person vor ihrem Tod zugestanden hat.

Informationen darüber, welcher Bemessungssatz im Einzelfall in Frage kommt, finden Sie hier.

4. Antragsverfahren

4.1 Antragstellung

Im Sterbefall ist für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe“ (Langantrag) zu verwenden. Dieses ist vollständig auszufüllen und von der antragstellenden Person selbst zu unterzeichnen. Sollte es sich auch um Aufwendungen für Pflegeleistungen handeln, fügen Sie dem Antrag bitte die Anlage Pflege bei. Entsprechende Formulare werden Ihnen nach schriftlicher oder telefonischer Anfrage gerne zugesandt. Darüber hinaus stehen Ihnen die Antragsformulare hier zur Verfügung.

4.2 Antragsfrist

Die Frist zur Antragstellung beträgt grundsätzlich 24 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, spätestens mit der ersten Rechnungsstellung. Die Rechnungsbelege zu den Aufwendungen, die für eine verstorbene beihilfeberechtigte Person entstanden sind, dürfen demnach nicht älter als 24 Monate sein. D. h., wenn die Ausschlussfrist bereits im Zeitpunkt des Todes verstrichen war, kann hierzu keine Beihilfe mehr gewährt werden.

4.3 Einzureichende Unterlagen

Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei, sofern diese der Beihilfekasse noch nicht vorliegen:

  • Sterbeurkunde
  • Vollmacht, die über den Tod hinaus Gültigkeit hat, oder Erbschein oder eine vom Nachlassgericht beglaubigte Fotokopie des Testamentes und des dazugehörigen Eröffnungsprotokolls
  • ggf. Testamentsvollsteckerzeugnis
  • ggf. Urkunde über die Bestellung (Abwesenheitspfleger*in, Nachlasspfleger*in/Nachlassverwalter*in)
  • Rechnungsbelege (Kopien oder Durchschriften)
  • Falls die Beihilfe nicht auf das Bezügekonto der verstorbenen Person oder ein anderes Konto, das von der verstorbenen Person angegeben wurde, gezahlt werden soll, reichen Sie bitte die erforderlichen Nachweise darüber ein, dass es sich bei dem betreffenden Konto um ein Konto handelt, welches den beiden letzten Voraussetzungen in Abschnitt 5. Zahlungsweg entspricht.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass mit dem Ableben der beihilfeberechtigten Person Beihilfefestsetzungen nur noch den Erbenden zugesendet werden dürfen. Falls Erbende nicht bekannt sind, oder ein Erbennachweis noch nicht vorgelegt wurde, erfolgt der Versand vorübergehend an die letztbekannte Wohnadresse der beihilfeberechtigten Person mit dem Vorsatz „An die unbekannten Erben“.
Bei Vollmacht über den Tod hinaus wird der Bescheid an die bevollmächtigte Person versendet.

5. Zahlungsweg

Beihilfen zu Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, können auf folgende Konten überwiesen werden:

  • Das Bezügekonto der verstorbenen beihilfeberechtigten Person.
  • Ein anderes Konto, das von der verstorbenen beihilfeberechtigten Person angegeben wurde.
  • Ein Konto, das für diesen Zweck von einer/einem durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Alleinerb*in oder der entsprechend ausgewiesenen Erbengemeinschaft angegeben worden ist.
  • Ein Konto, das für diesen Zweck von der zur Testamentsvollstreckung, Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft oder -verwaltung bestellten Person angegeben worden ist.

Beihilfen zu den Aufwendungen aus Anlass des Todes der beihilfeberechtigten Person (Überführungskosten, Todesfeststellung) können auf ein Konto überwiesen werden, das zu diesem Zweck von der Person oder den Personen angegeben worden ist, die die Aufwendungen übernommen hat oder haben.

6. Eigener Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen

6.1 Allgemeines

Für die hinterbliebenen Angehörigen besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form eines Witwergeldes, Witwengeldes oder Waisengeldes. Die für die Versorgungsansprüche zuständige Stelle entscheidet über den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Mit Zahlung dieser Hinterbliebenenversorgung ist eine eigene Beihilfeberechtigung verbunden. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen für die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Hinterbliebenen von Landesbediensteten nicht zuständig ist.

Der Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe beginnt nach dem Sterbetag.

Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (z. B. Behandlungsdatum bei Ärzt*innen oder Physiotherapeut*innen oder Abholdatum von Medikamenten in der Apotheke).

Beispiel:
Sterbetag der beihilfeberechtigten Person ist der 15. Januar 2025.
Der eigenständige Beihilfeanspruch der hinterbliebenen beihilfeberechtigten Person beginnt am 16. Januar 2025. Für alle Aufwendungen, die ab dem 16. Januar 2025 entstehen, muss ein eigenständiger Beihilfeantrag gestellt werden

6.2 Antragstellung

Damit eine Beihilfe zu eigenen Aufwendungen der hinterbliebenen beihilfeberechtigten Person gewährt werden kann, muss diese zunächst einen erstmaligen Antrag auf Beihilfe für die Beantragung von Beihilfen und Belege über die entstandenen Aufwendungen (Rechnungsbelege) einreichen.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und von der antragstellenden oder einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Auf dem Antrag ist zwingend die Angabe der Bankverbindung (IBAN) erforderlich, auf die die Beihilfen zukünftig gezahlt werden sollen. Die Mitteilung der Bankverbindung ist auch dann erforderlich, wenn die Beihilfe weiterhin auf das Konto der verstorbenen Person überwiesen werden soll.
Die Beihilfen werden ab sofort unter einer eigenständigen Geschäftspartnernummer der hinterbliebenen Person abgewickelt.

Sollte es sich auch um Aufwendungen für Pflegeleistungen handeln, muss dem Antrag zusätzlich die „Anlage Pflege“ beigefügt werden.

Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier.

Entsprechende Formulare werden Ihnen auch gerne nach schriftlicher oder telefonischer Anfrage zugesandt.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4477.

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de