Nachversicherung
Entlassung
Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, besteht kein Anspruch auf Versorgung. In diesem Fall erfolgt durch den Dienstherrn für die abgeleistete Beamtenzeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung und Rechtsanwaltsversorgungswerk).
Aufschub
Über das Vorliegen evtl. Aufschubgründe für eine Nachversicherung entscheidet gemäß § 184 Abs. 3 SGB VI allein der jeweilige Dienstherr.