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Anspruch

Sie erhalten eine Altersrente aus der Freiwilligen Versicherung, wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung ein Anspruch auf Altersrente als Vollrente besteht. Eine Wartezeit muss nicht erfüllt werden.

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der Freiwilligen Versicherung besteht, wenn Sie diese Risikoabsicherung eingeschlossen haben und wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung ein solcher Anspruch festgestellt wird.

Eine Hinterbliebenenrente wird bei Tod von Versicherten oder bei Tod von Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern gezahlt, wenn die Absicherung der Hinterbliebenen in der Freiwilligen Versicherung eingeschlossen wurde.

Der Anspruch für die jeweilige Rentenart ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

Sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten), besteht ein Rentenanspruch in der Freiwilligen Versicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie auch einen Anspruch in der gesetzlichen Versicherung hätten. Für die Erwerbsminderungsrente ist der Nachweis durch das Gutachten eines durch die Rheinische Zusatzversorgungskasse zu bestimmenden Facharztes zu erbringen. Hierbei tragen Sie die Kosten für dieses Gutachten.