Übertragung der Versicherung
Bei einem Arbeitgeberwechsel, endet Ihr bisheriger Vertrag über die Entgeltumwandlung. Der Vertrag über die Entgeltumwandlung wird immer zwischen dem Arbeitgeber und dem Anbieter (z. B. Rheinische Zusatzversorgungskasse) abgeschlossen. Auf Ihren Wunsch hin schließt Ihr neuer Arbeitgeber einen Vertrag über die Entgeltumwandlung ab. Bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber, mit welchem Anbieter dieser zusammen arbeitet.
Nach dem Betriebsrentengesetz können Sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung Ihres bisherigen Vertrags auf den neuen Anbieter verlangen. Darüber hinaus ist die Übertragung nur möglich, wenn der alte und der neue Arbeitgeber zustimmen.
Übertragen wird der sogenannte Barwert (Kapital). Von der annehmenden Versicherung wird der Barwert unter Berücksichtigung der neuen Vertragsbedingungen in eine Rentenleistung umgerechnet. Sie sollten sich deshalb bei der bisherigen Versicherung informieren, welches Kapital übertragen wird. Durch Provisionen und Abschlussgebühren können Ihre erwirtschaftete Anwartschaft und damit auch der Barwert geringer ausfallen als erwartet.
Eine gesonderte Übertragung oder Zusammenführung ist nicht erforderlich. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Versorgungspunkte und Rentenbeträge bleiben unverändert bestehen.
Sie können über Ihren neuen Arbeitgeber wiederum eine Entgeltumwandlung abschließen. Wenn Sie den Vordruck Antrag auf Fortführung der Freiwilligen Versicherung nutzen, wird dieser Vertrag unter der bisherigen Versicherungs- und Vertragsnummer geführt. Da die Entgeltumwandlung durch einen Arbeitgeber fortgeführt wird, der ebenfalls Vertragspartner der RZVK ist, gelten dann die ursprünglichen Versicherungsbedingungen.
Zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen werden die erworbenen Ansprüche aus der Pflichtversicherung übergeleitet. Im Antrag auf Überleitung können Sie zusätzlich angeben, dass auch Ihre Freiwillige Versicherung übergeleitet werden soll, sofern bei der annehmenden Zusatzversorgungskasse ebenfalls eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wurde. Die Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
In der Freiwilligen Versicherung wird der sogenannte Barwert (Kapital) übertragen und anschließend zu den aktuell gültigen Konditionen in Rentenanwartschaften umgerechnet. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob sich durch die Übertragung Ihre bisherige Rentenanwartschaft ändert. Sollte sich Ihre Anwartschaft durch die Übertragung verringern, empfehlen wir, die Freiwillige Versicherung bei der RZVK beitragsfrei zu belassen.
Sollte die Überleitung der Freiwilligen Versicherung durchgeführt worden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung von der Überleitung zurücktreten.
Zwischen der RZVK und der VBL werden die Wartezeiten aus der Pflichtversicherung auf Antrag gegenseitig anerkannt.
Im Antrag auf Überleitung bzw. auf Anerkennung der Wartezeiten können Sie zusätzlich angeben, dass die Freiwillige Versicherung übertragen werden soll, sofern bei der VBL ebenfalls eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wurde.
In der Freiwilligen Versicherung wird der sogenannte Barwert (Kapital) übertragen und anschließend zu den aktuell gültigen Konditionen in Rentenanwartschaften umgerechnet. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob sich durch die Übertragung Ihre bisherige Rentenanwartschaft ändert. Sollte sich Ihre Anwartschaft durch die Übertragung verringern, empfehlen wir, die Freiwillige Versicherung bei der RZVK beitragsfrei zu belassen.
Sollte die Überleitung der Freiwilligen Versicherung durchgeführt worden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung von der Überleitung zurücktreten.
Grundsätzlich ist die Übertragung Ihrer bisherigen Entgeltumwandlung von oder zur RZVK möglich. Es wird der sogenannte Barwert (Kapital) übertragen und anschließend zu den aktuell gültigen Konditionen in Rentenanwartschaften umgerechnet. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob sich durch die Übertragung Ihre bisherige Rentenanwartschaft verringert.
Da die RZVK, wie auch die anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, keine Provisionen und Abschlussgebühren verlangt, steht grundsätzlich der volle Barwert zur Verfügung.
Ein Anbieter kann Provisionen und Abschlussgebühren von den Beiträgen der ersten fünf Jahre einbehalten. Hat der Vertrag eine kurze Laufzeit, können sich Provisionen und Abschlussgebühren negativ auf die Rentenhöhe und damit auch auf den zu übertragenden Barwert auswirken. Bitte erkundigen Sie sich über die Konditionen bei Ihrem Versicherungsunternehmen.