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Staatliche Förderung

Auf Antrag erhalten Sie staatliche Zulagen und im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung eventuell Steuererstattungen vom Finanzamt.

Zulagen

Als Zulage stehen Ihnen 175 Euro zu. Für Kinder, die bis 2007 geboren wurden, wird eine Zulage in Höhe von 185 Euro gewährt, bei Kindern ab Geburtsjahr 2008 erhöht sich die Zulage auf 300 Euro.

Die eigene Zulage, die Zulage der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners sowie Kinderzulagen können bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags beitragsmindernd berücksichtigt werden. Auf Antrag werden die eigene Zulage und die Kinderzulagen auf Ihren Altersvorsorgevertrag gezahlt. Die Zulage für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner - zuzüglich eventueller Kinderzulagen - wird auf Antrag auf den Altersvorsorgevertrag Ihres Ehepartners gezahlt.

Zahlen Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag, aber nicht weniger als den jährlichen Sockelbeitrag von 60 Euro, werden Zulagen und steuerliche Förderung anteilig gekürzt. Zahlen Sie zum Beispiel statt des Mindesteigenbeitrags nur den halben Beitrag, werden die Zulagen halbiert.

Zulage für Ehepartner

Die Zulage für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner (175 Euro) wird nur dann gezahlt, wenn

  • Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner zu dem Personenkreis gehört, der keine eigenen, staatlich geförderten Beiträge einzahlen kann,
  • Sie nicht dauernd getrennt leben und
  • Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner einen Altersvorsorgevertrag (Riesterförderung) abgeschlossen hat.

Auch wenn diese Zulage auf einen eigenständigen Riestervertrag eingezahlt wird, mindert diese den Mindesteigenbeitrag für Ihren voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag.

Besonderheit für die Freiwillige Versicherung bei der RZVK
Eine Freiwillige Versicherung können nur Beschäftigte abschließen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der RZVK ist. Ein Altersvorsorgevertrag für Ehepartner ist deshalb bei der RZVK nicht möglich.

Kinderzulagen

Grundsätzlich besteht für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ein Anspruch auf Kinderzulage. Auch wenn nur für einen Monat im Jahr Kindergeld gezahlt wurde, steht die volle Zulage für das Jahr zu. Die Zulage kann aber nur in dem Vertrag einer zulagenberechtigten Person berücksichtigt werden.

Die Eltern sind verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend und erhalten Kindergeld:

Die Kinderzulagen stehen grundsätzlich der Mutter zu, unabhängig davon welcher der Elternteile das Kindergeld bezieht.

Durch entsprechende Zustimmung im Antrag auf Altersvorsorgezulage (Antragstellung erfolgt im Folgejahr) können einzelne oder auch alle Kinderzulagen auf den Vertrag des Vaters übertragen werden.

Sonstige zulagenberechtigte Personen, die Kindergeld erhalten:

Die Kinderzulage steht der Person zu, die das Kindergeld erhält.

Erhalten mehrere berechtigte Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage der Person zu, die in dem Kalenderjahr zuerst Kindergeld erhalten hat.

Auch wenn die Kinderzulage erst im Folgejahr beantragt werden kann, muss bereits im laufenden Jahr feststehen, in welchen Vertrag die Kinderzulage fließen soll, da sich der Mindesteigenbeitrag in diesem Vertrag um die Kinderzulage verringert.

Bonus für Berufseinsteiger

Am 01.08.2008 ist das neue Eigenheimrentengesetz in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung, die rückwirkend ab dem 01.01.2008 gilt, wurde eine einmalige Sonderzulage für junge Leute bei der Riesterförderung beschlossen.

Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die eigene Zulage um einmalig 200 Euro.

Dieser sogenannte "Berufseinsteiger-Bonus" gilt auch für diejenigen, die schon in den Vorjahren einen zulagengeförderter Vertrag (Riesterförderung) abgeschlossen hatten und am 01.01.2008 noch keine 25 Jahre alt waren. Voraussetzung für die volle Auszahlung von Grundzulage und Bonus ist jedoch bei den bereits bestehenden Verträgen, dass 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr abzüglich der staatlichen Zulagen eingezahlt werden.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

Nach Abschluss eines Beitragsjahres erhalten Sie von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. Diesen senden Sie ausgefüllt und unterschrieben zurück. Die RZVK überprüft die Daten und übermittelt diese anschließend der zentralen Zulagenstelle. Nachdem dort die Angaben erfasst und überprüft wurden, überweist die Zulagenstelle die zustehende eigene Zulage und eventuelle Kinderzulagen auf Ihren Vertrag bei der RZVK.

Zuordnung (Zahlung) der Zulagen

Für die Zuordnung der Zulagen gelten folgende Grundsätze:

  • Die eigene Zulage wird auf den voll förderfähigen Altersvorsorgevertrag gezahlt.
  • Die Zulage für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner wird auf deren bzw. dessen Altersvorsorgevertrag gezahlt.
  • Die Kinderzulagen können nur einem Vertrag zugeordnet werden.
    Das kann sein,
    • der voll förderfähige Altersvorsorgevertrag der Mutter,
    • der voll förderfähige Altersvorsorgevertrag des Vaters oder
    • der Altersvorsorgevertrag eines Ehepartners.

Sie geben erst im Folgejahr mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage endgültig an, ob Sie zusätzlich zu Ihrer eigenen Zulage noch Kinderzulagen beantragen und in welchen Vertrag diese gezahlt werden sollen.

Sie müssen aber bereits für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die entsprechenden Festlegungen treffen, da Sie ansonsten nicht die volle staatliche Förderung erhalten.

Dauerzulagenantrag

Anstelle des jährlich versandten Antrags auf Altersvorsorgezulage können Sie einen Dauerzulagenantrag mit einmaliger Bevollmächtigung erteilen (Buchstabe H des Antrags auf Altersvorsorgezulage).

Die Zulagen werden in den Folgejahren solange in Ihrem Namen von der RZVK bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt, bis Sie die Vollmacht widerrufen.

Zukünftige familiäre Veränderungen sowie Wohnortwechsel teilen Sie der RZVK schriftlich mit, da ansonsten die Angaben zur versicherten Person nicht mehr den veränderten Gegebenheiten entsprechen und damit die Zulagen nicht oder falsch bewilligt werden.

Steuerliche Förderung

Nach § 10a Abs. 5 EStG können Sie die Beiträge einschließlich der Zulagen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Ist der Steuervorteil höher als die Ihnen zustehenden Zulagen, steht Ihnen eine steuerliche Förderung in Höhe der Differenz zwischen Steuervorteil und Zulagen zu.

Verfahren für die Günstigerprüfung des Finanzamts

Die steuerliche Förderung kann nur geltend gemacht werden, wenn Sie der Rheinischen Zusatzversorgungskasse eine "Vollmacht zur Übermittlung der Daten nach § 10a EStG an die ZfA zur Weiterleitung an Ihr Finanzamt" erteilen.

Sollten Sie uns bereits eine Vollmacht zur Beantragung der Zulagen erteilt haben, so wird diese auch als Bevollmächtigung zur Übermittlung der Daten an Ihr Finanzamt anerkannt.

Die Daten werden nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.