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Arzneimittel

§ 4 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Anlage 2 zur BVO NRW

Stand: Mai 2026

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel aus dem Bereich der privaten Lebensführung

Grundsatz

Schriftlich verordnete zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 2 Arzneimittelgesetz in der jeweils gültigen Fassung) sind grundsätzlich beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  1. für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind und
  2. für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige sowie nicht apothekenpflichtige Arzneimittel.

Bei einer fehlenden vorherigen Verordnung kommt eine Beihilfefähigkeit unabhängig von anderen Voraussetzungen generell nicht in Betracht.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich beihilfefähig.

Ausnahmen:

Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen für solche verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, die nach den AM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind. Hierzu gehören:

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt,
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
  • Abführmittel, außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukovizidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikamentation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase und
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen, zum Beispiel Menierescher Symtomkomplex).

Bei den folgenden verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit:

  1. Kontrazeptionsmittel

    Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption sind nur bei Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres beihilfefähig. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva ("Pille danach"). Die Altersgrenzen sind unbeachtlich, wenn das Kontrazeptionsmittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung mangels Alternative nicht zur hormonellen Kontrazeption, sondern zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet wird und die Notwendigkeit durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt bestätigt wird.

  2. Arzneimittel zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms

    Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auch zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (gutartiger nicht kanzeröser Tumor), wie zum Beispiel Cialis 5 mg oder TadaHexal 5 mg, zugelassen sind, sind beihilfefähig, sofern sie in der Dosierung 1 x täglich 5 mg verordnet werden.

  3. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten

    Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten sind beihilfefähig, wenn

    • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder
    • im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der erkrankten Person nicht zur Anwendung kommen kann und
    • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

    Vor Therapiebeginn ist ein Voranerkennungsverfahren erforderlich, d. h. die Beihilfekasse muss eine schriftliche Anerkennung zur Beihilfefähigkeit des entsprechenden Cannabis-Präparates ausgesprochen haben. Dies gilt nicht, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über eine in der Nummer 1 oder 2 der Anlage XI zur AM-RL genannten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen beziehungsweise Zusatzbezeichnungen verfügt (z. B. Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie).

    Bitte setzen Sie sich vor Therapiebeginn zwingend mit der Beihilfekasse in Verbindung.

  4. Off-Label-Use

    Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Verwendung in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten verordnet werden (sogenannter Off-Label-Use) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen sollten vorab mit der Beihilfekasse geklärt werden.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige bzw. nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Ausnahmen (betrifft ausschließlich nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel):

  1. Begleitmedikation

    Das Arzneimittel wird begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln eingesetzt, wenn das nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.

  2. Unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen

    Das Arzneimittel wird zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des verschreibungs­pflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt.

  3. Therapiestandard

    Das Arzneimittel gilt bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard. Diese Therapiestandards sind abschließend festgelegt und beziehen sich immer auf einen bestimmten Wirkstoff in Verbindung mit einer bestimmten Indikation und sind abschließend in der Anlage I der AM-RL aufgeführt. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheits­störungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Beispiele:

  • Abführmittel

    sind nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase beihilfefähig.

  • Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit)

    ist als Thrombozyten- Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen beihilfefähig.

  • Eisen-(II)-Verbindungen

    sind als Monopräparate nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangel­anaemie beihilfefähig.

  • Iodid

    ist nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen beihilfefähig.

Für Personen unter 18 Jahren sind hingegen apotheken­pflichtige und nicht apotheken­pflichtige Präparate beihilfefähig, solange sie ein zugelassenes Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz sind. Beispielsweise handelt es sich bei Nahrungs­ergänzungs­mitteln aus der Drogerie nicht um zugelassene Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und sind demzufolge auch bei Kindern nicht beihilfefähig.

Ausschluss der Beihilfefähigkeit

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen auszugsweise einen Überblick geben, bei welchen Mitteln eine Beihilfenbewährung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte vor Therapiebeginn mit der Beihilfekasse in Verbindung.

  1. Medizinprodukte

    Bei Medikamenten ohne Arzneimittelzulassung kann es sich ggf. um Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts handeln. Diese Medizinprodukte sind im Einzelfall indikationsbezogen beihilfefähig, wenn sie in der Anlage V der AM-RL aufgeführt sind.

  2. Homöopathische Arzneimittel

    Arzneimittel der Anthroposophie, der Homöopathie und der Phytotherapie sind – soweit nicht ausnahmsweise in der Anlage I der AM-RL aufgelistet – auch im Ausnahmeweg nicht beihilfefähig. Der Ausschluss gilt nicht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  3. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen

    Hierbei handelt es sich z. B. um Lebensmittel, Nahrungs­ergänzungs­mittel, sogenannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder.

    Ausnahmen:

    Aufwendungen für Aminosäure­mischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit enteraler und parenteraler Ernährung sind im Rahmen des Abschnitts I der AM-RL beihilfefähig.

  4. Körperpflegemittel

    Hierbei handelt es sich z. B. um Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle dienen sowie medizinische Haut- und Haarwaschmittel, medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.

    Ausnahmen:

    • Beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhaut­pflegemittel, auch Rezeptur­grundlagen, soweit und solange sie Teil der arzneilichen Therapie (Intervall-Therapie bei Neurodermitis / endogenen Ekzem, Psoriasis, Akne-Schältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht der Färbung der Haut und -anhangsgebilde sowie der Vermittlung von Geruchseindrücken dienen.
    • Weiterhin sind Aufwendungen für als Arzneimittel zugelassene Balneotherapeutika bei Neurodermitis / endogenem Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises beihilfefähig.
  5. Life-Style-Mittel

    Hierzu gehören Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind z. B. Arzneimittel, deren Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere

    • nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
    • zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
    • zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist,
    • zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist,
    • die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz,
    • zur Raucherentwöhnung,
    • zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits,
    • zur Regulierung des Körpergewichts oder
    • zur Verbesserung des Haarwuchses dienen und
    • Geriatrika.
  6. Arzneimittel, welche mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise in den Verkehr gebracht werden.

    Traditionell angewendet:

    • zur Stärkung oder Kräftigung,
    • zur Besserung des Befindens,
    • zur Unterstützung der Organfunktion,
    • zur Vorbeugung und
    • als mild wirkendes Arzneimittel.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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