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Vorübergehende Pflege

Vorübergehende Pflege § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW

Stand: Mai 2019

Definition

Von einer vorübergehenden Pflege ist auszugehen, wenn die erkrankte Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe bedarf (beispielsweise nach der Entlassung aus dem Krankenhaus).


Auch eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege (wie nach einem Unfall) kann hierunter erfasst werden.

Inhalt der Pflege

Der Inhalt der Pflege bezieht sich entsprechend § 5 BVO NRW auf die

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren sowie Darm- und Blasenentleerung),
  • Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung),
  • Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Gang zum Arzt oder zur krankengymnastischen Behandlung),
  • hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, das Beheizen).

Auch medizinische Hilfeleistungen (Verbandwechsel, Injektionen, Katheterisierung, Spülungen, Einreibungen, Messungen, Ernährung über Sonden), ambulante Palliativversorgung oder ambulante psychiatrische Krankenpflege sind beihilfefähig.

Bei einer reinen hauswirtschaftlichen Versorgung handelt es sich um keine häusliche Krankenpflege im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW. In diesem Fall sind ggf. die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer Familien- und Hauspflegekraft im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW zu prüfen. Ein entsprechendes Merkblatt dazu finden Sie unter https://www.versorgungskassen.de/beihilfen/infos-zum-beihilferecht/nordrhein-westfalen.html.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Pflegekosten ist die Verordnung eines Arztes, dass die erkrankte Person vorübergehend der häuslichen Krankenpflege bedarf. Die ärztliche Bescheinigung sollte des Weiteren Angaben über die notwendige Stundenzahl der täglichen Pflege enthalten.


Eine vorherige Anerkennung der Beihilfe ist nicht erforderlich.

Grundsatz

Beihilfefähig sind die Kosten für eine Berufspflegekraft oder eine Ersatzpflegekraft. Auch Pflegehilfsmittel, wie Windeln, Desinfektionsmittel, Körperpflegeartikel oder Einmalhandschuhe werden beihilfenrechtlich anerkannt.

Berufspflegekraft

Eine Berufspflegekraft ist eine Person, die in der Pflege erkrankter Personen ausgebildet ist und die Pflege berufsmäßig ausübt.

Ersatzpflegekraft

Unter den Begriff der Ersatzpflegekräfte fallen in der Krankenpflege nicht ausgebildete Personen, die als geeignet empfunden werden, die Pflege einer erkrankten Person zu übernehmen. Die Pflegekräfte können auch von Sozialstationen oder Diakoniestationen gestellt werden.

Beihilfefähige Aufwendungen

Kosten für eine Ersatzpflegekraft einschließlich etwaiger geforderter Fahrkosten können bis zur Höhe der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden, die bei Inanspruchnahme einer Berufspflegekraft entstanden wären.


Über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen von Berufspflegekräften kann Auskunft bei den örtlichen Wohlfahrtsverbänden (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eingeholt werden.

Pflege durch Angehörige

Bei einer Pflege durch eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Verschwägerte ersten Grades sowie Schwägerin und Schwager der pflegebedürftigen Person sind nur die Beförderungskosten und Kosten für eine Unterbringung der Pflegekraft außerhalb der Wohnung beihilfefähig.

Außerdem kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe eines ausgefallenen Arbeitseinkommens als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn wegen Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist, die mindestens den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung hatte; für Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Eltern einer pflegebedürftigen Person ist eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig.


In diesen Fällen sind höchstens die Kosten für eine Berufspflegekraft beihilfefähig.

Im Haushalt tätige Personen

Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der beihilfeberechtigten Person bereits tätige Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie nachweislich über die bereits gezahlte Vergütung hinaus durch Mehrarbeit infolge Übernahme der Pflege entstanden sind.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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www.versorgungskassen.de