Bemessungssätze
Bemessungssätze gemäß § 12 BVO NRW
Stand: Januar 2020
Definition § 12 Abs. 1 BVO NRW
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die persönlichen Verhältnisse der beihilfeberechtigten Person zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen.
Bemessungssatz § 12 Abs. 1 BVO NRW
Der Bemessungssatz beträgt:
- 50 % für Beihilfeberechtigte ohne beziehungsweise mit einem Kind,
- 70 % für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern *,
- 70 % als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger (dazu zählen unter anderem Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand, in den einstweiligen Ruhestand versetze Beamtinnen und Beamte, Witwen und Witwer),
- 70 % für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, soweit diese berücksichtigungsfähig sind,
- 80 % für Kinder, soweit diese im Familienzuschlag tatsächlich berücksichtigt werden (daraus resultiert in der Regel der Bezug von Kindergeld) oder grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind,
- 80 % für Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, Waisengeld, Halbwaisengeld oder Unterhaltsbeiträge beziehen, und nicht aufgrund einer eigenen Beschäftigung einen Anspruch auf Beihilfen haben.
* Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70%, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.
Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage bestimmt haben, gilt diese Bestimmung jedoch bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort (Besitzstandsregelung).
Allgemeiner Hinweis zur Höchstbetragsberechnung (HBB) § 12 Abs. 6 BVO NRW
Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Das bedeutet, dass die beihilfeberechtigte Person unter Berücksichtigung der ihr zugeflossenen Leistungen von Dritten insgesamt grundsätzlich keine höhere Erstattung erhält, als ihr tatsächlich an Kosten entstanden sind.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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