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Arzneimittel ab dem 01.01.2019

Stand: Juni 2021

Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte § 21 BVO

Bislang war weder im Landesbeamtengesetz noch in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ein Arzneimittelbegriff definiert. Da dies regelmäßig zu Streitigkeiten führte, wurde dies nun als Konsequenz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015, 2 A 10542/15.OVG nachgeholt. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte wird aus Fürsorge-Gesichtspunkten grundsätzlich auf solche Mittel beschränkt, deren pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Die Neufassung gilt für alle Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, die nach dem 31. Dezember 2018 gekauft wurden. Von den Neuerungen sind auch Mittel betroffen, deren Aufwendungen nach der alten Rechtslage beihilfefähig waren. Vor Inkrafttreten der Neufassung der Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten ergangene richterliche Entscheidungen über die Beihilfefähigkeit bestimmter Mittel (z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Nährstoffpräparate) können deshalb für die Beurteilung der Frage der Beihilfefähigkeit nicht mehr herangezogen werden.

Voraussetzungen

Aus Anlass einer Krankheit im Rahmen sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte beihilfefähig, wenn diese von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei der Erbringung ihrer Leistungen verbraucht oder nach Art und Menge vor der Beschaffung schriftlich verordnet wurden. Grundsätzlich beihilfefähig sind

  • alle Arzneimittel, die eine Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz haben.
  • Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten,
  • Medizinprodukte nach Anlage 8 BVO und
  • Verbandmittel

Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind

  • Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe, - Nahrungsergänzungsmittel und - kosmetische Mittel (hierunter fallen Kosmetika und Körperpflegemittel),
  • Diätische Lebensmittel sind grundsätzlich nicht beihilfefähig (Ausnahmen: Bilanzierte Diäten bei bestimmten Erkrankungen sowie Elementardiäten für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr),
  • Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung, Zügelung des Appetits oder Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Sie können im Einzelfall nur dann beihilfefähig sein, wenn nicht der vorgenannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist und - es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder - die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erweisen haben,
  • Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten (ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen).

Erläuterungen

Zugelassenes Arzneimittel:

Mit der behördlichen Zulassung als Arzneimittel wird dessen gesundheitlicher Nutzen bestätigt, das heißt die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und die pharmazeutische Qualität des Arzneimittels. Zugelassene Arzneimittel sind als solche gekennzeichnet.

Beispiel Hyalart:  Bei Hyalart handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das im Anwendungsgebiet Schmerzen und gestörte Gelenkfunktionen bei leichten bis mittelschweren Abbauerscheinungen im Kniegelenk (leichte bis mittelschwere Gonarthrose) zugelassen ist.

Würde dieses Arzneimittel zur Behandlung eines anderen Gelenkes verwendet, dann sind die Auf- wendungen hierfür nicht beihilfefähig, weil das Arzneimittel zur Verwendung in einem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet verordnet wurde.

Registriertes Arzneimittel:

Registrierte Arzneimittel haben im Gegensatz zu zugelassenen Arzneimitteln nur ein vereinfachtes behördliches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Registrierte Arzneimittel sind als solche gekennzeichnet.

Homöopathische Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn diese als Arzneimittel registriert oder zugelassen sind.

Traditionelle angewendete Arzneimittel (§ 109 Abs. 3 und § 109a AMG) sind beihilfefähig,  wenn diese als Arzneimittel registriert oder zugelassen sind.

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel (§ 39a AMG) sind beihilfefähig, wenn diese als Arzneimittel registriert oder zugelassen sind.

 

Versandkosten für Arzneimittel:

Gesondert ausgewiesene Versandkosten für Arzneimittel, z.B. von Internetapotheken, sind nicht beihilfefähig. Es handelt sich hierbei nicht um medizinisch notwendige und krankheitsbedingte Aufwendungen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

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