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Rehabilitationssport und Funktionstraining

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 8 BVO

Stand: November 2020

Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.

Zum Rehabilitationssport gehören auch Maßnahmen, die einem krankheits-/behinderungsgerechten Verhalten und der Bewältigung psychosozialer Krankheitsfolgen dienen (z. B. Entspannungsübungen). Auch Herzsportgruppen zählen zum Rehabilitationssport.

Funktionstraining kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Insbesondere kann Funktionstraining bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane angezeigt sein.

Ziel des Funktionstrainings ist der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung, die Bewegungsverbesserung, die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und die Hilfe zur Selbsthilfe.

Sowohl beim Rehabilitationssport als auch beim Funktionstraining sollen durch das Üben in der Gruppe gruppendynamische Effekte gefördert, der Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen unterstützt und damit der Selbsthilfecharakter der Leistung gestärkt werden.

Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13.02.2019

Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining werden entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt.

Der Kurs muss unter fachkundiger Leitung erfolgen und über eine Anerkennung verfügen.

Wegen der Qualifikationsanforderungen an die Leistungserbringer, die insoweit auch beihilfenrechtlich zu beachten sind, wird auf die Nummer 13 und 14 der Rahmenvereinbarung verwiesen.

Bei Herzsportgruppen ist des Weiteren erforderlich, dass ständig eine ärztliche Betreuung anwesend ist.

Die Aufwendungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining sind je Übungseinheit angemessen bis zum Höchstbetrag für Krankengymnastik in der Gruppe (zurzeit 8,20 Euro gemäß lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 22 BVO).

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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