Aufbewahrungsfristen
Stand: Februar 2022
Frage
Wie lange müssen Beihilfeberechtigte ihre beihilfenrechtlich relevanten Belege aufheben?
Antwort
Aufgrund der elektronischen Bearbeitung von eingescannten Vorgängen werden keine Belege mehr zurückgeschickt.
Eine Pflicht zur Aufbewahrung gibt es insofern nicht. Für die eigene Übersicht ist es jedoch sinnvoll, folgende Belege zu bestimmten Zwecken aufzubewahren:
- Alle Belege sollten bis zum Abschluss des jeweiligen Beihilfebewilligungsverfahrens aufbewahrt werden, da die abgesandten Belege auf dem Postweg verloren gehen können (z. B. ambulante Psychotherapie, Sanatoriumsbehandlung, Heilkur).
- Darüber hinaus sollten alle Belege bis zum Ablauf des dritten Jahres nach einer Behandlung aufbewahrt werden. Dies erleichtert den Überblick darüber, ob für eine bestimmte Behandlung schon einmal eine Rechnung gestellt wurde und reduziert die Gefahr, eine Behandlung zweimal zu bezahlen.
- Da bei unveränderter Sehschärfe Brillengläser erst wieder nach drei Jahren und weiche Kontaktlinsen erst wieder nach zwei Jahren beihilfefähig sind, bietet es sich an, für den eigenen Überblick die diesbezüglichen Beihilfefestsetzungen entsprechend lange aufzubewahren.
- Rechnungen zu Heilkuren sollten drei Jahre aufbewahrt werden, um einen Überblick über die Wartezeiten zu haben.
- Ebenfalls dient eine Aufbewahrung im Bereich der Implantate der eigenen Übersicht, falls die Anzahl der beihilfefähigen Implantate überschritten wird.
- Es empfiehlt sich, Rechnungen über kieferorthopädische Behandlungen aufzuheben, um eine durchgängige Behandlung mit Beginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres nachweisen zu können. Dies kann insbesondere bei einem Kostenträgerwechsel von Interesse sein.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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