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Personenkreis

Die Bruttoentgeltumwandlung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) ist für Sie möglich, wenn Sie von einem Arbeitgeber, der Mitglied der RZVK ist, Entgelt aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis erhalten und Ihr Arbeitgeber die RZVK als Anbieter für die Bruttoentgeltumwandlung zulässt. Nicht zulässig ist eine Entgeltumwandlung bei einem Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI oder einem zusätzlichen 450-Euro-Job.

Ihr Arbeitgeber darf grundsätzlich die Entgeltumwandlung anbieten, wenn er nicht tarifgebunden ist oder die nachfolgenden Tarifverträge gelten:

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)
  • Tarifvertrag über die Versorgung der Waldarbeiter der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-Entgelt U-L)
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw-Ärzte/VKA)

Besondere Personengruppen

Beamte können die Entgeltumwandlung nicht nutzen.

Beschäftigte, denen eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, können die Entgeltumwandlung grundsätzlich nutzen.

Beschäftigte, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, können die Entgeltumwandlung nutzen.