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Implantat-Behandlungen

Implantat-Behandlungen nach § 14 BVO

Stand: Juni 2020

Allgemeines

Bei Implantaten handelt es sich um künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt werden, um einen oder mehrere Pfeiler zu gewinnen, auf denen später ein Zahnersatz (Suprakonstruktion) befestigt wird.

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans bei der Beihilfekasse ist empfehlenswert, jedoch nicht erforderlich.

Indikationen und Umfang der Beihilfe

Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. Generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als acht Zähne je Kiefer)
  2. Große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion
  3. Angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte)
  4. Dauerhaft bestehende extreme, irreversible, nicht medikamenteninduzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung
  5. Nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht
  6. Implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer (es werden maximal sechs Implantate als beihilfefähig anerkannt)
  7. Implantatgestützer Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer (es werden maximal vier Implantate als beihilfefähig anerkannt)

wenn jeweils auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.


Bei den Indikationen von Nr. 1 – 5 ist die Anzahl der Implantate nicht begrenzt. Sofern keine der o.g. Indikationen vorliegt, können je Kiefer maximal zwei Implantate als beihilfefähig anerkannt werden. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die vorgenannten Höchstzahlen anzurechnen.


Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion (auf dem Implantat befestigte Krone, Brücke, Prothese, o.ä.) sind im notwendigen und angemessenen Umfang beihilfefähig. Beihilfenrechtliche Einschränkungen gibt es für die hierin enthaltenen zahntechnischen Leistungen: Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Der personenbezogene Bemessungssatz wird auf diesen beihilfefähigen Betrag angewendet, so dass ein Eigenbehalt verbleibt.

 

Private Zusatzversicherung

Leistungen einer privaten Zusatzversicherung müssen der Beihilfekasse bei Antragstellung mitgeteilt werden, da diese im Rahmen der beihilfenrechtlich durchzuführenden Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigen sind.

Honorarkosten

Soweit die Honorarkosten von Zahnärztinnen und Zahnärzten im Einklang mit der GOZ berechnet werden, sind die Gebührensätze bis zum 2,3fachen Gebührensatz grundsätzlich beihilfefähig. Aufwendungen bis zum 3,5fachen Gebührensatz können nur bei ausreichender medizinischer Begründung berücksichtigt werden.


Eine Überschreitung der Schwellenwerte über den 3,5-fachen Satz hinaus kann generell nicht berücksichtigt werden.
Mit den Zahnärzten vereinbarte Honorare (Abdingungen) sind nur bis zu dem vorgenannten Gebührenrahmen beihilfefähig.
Leistungen, die auf Verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 GOZ) erbracht werden, sind dagegen nicht beihilfefähig.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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