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Auslandsbehandlungen

Auslandsbehandlungen § 55 BVO

Stand: März 2021

Kostenvergleich und Ausschlüsse

Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42a und 49 bis 53 BVO sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort oder in dem am nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.

Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen (§ 45 BVO), Anschlussheilbehandlungen (§46 BVO) oder Heilkuren (§ 47 BVO) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind unter den Voraussetzungen des § 56 BVO beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise, s. § 30 BVO.

Ausgeschlossen ist die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen.

Es wird empfohlen, vor Antritt einer Auslandsreise eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren

Ohne die vorgenannte Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland sind Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42a und 49 bis 53 BVO beihilfefähig, wenn

  1. sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries_de entstanden und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42a und 49 bis 53 BVO beihilfefähig sind,
  2. sie 1.000 Euro nicht übersteigen,
  3. bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
  4. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. Eine Notfallversorgung liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.
  5. die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2 BVO),
  6. sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
  7. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist.

Antragstellung

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung die Anlage Ausland zusätzlich zu Ihrem Kurzantrag oder Langantrag für das Landesrecht RLP. Entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter www.versorgungskassen.de/beihilfen.

Bei Bedarf werden Ihnen die Vordrucke auf Anfrage auch zugesandt.

Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:

  • Rechnungsbelege,
  • Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung sowie
  • Kopie des Erstattungsnachweises der Auslandskrankenversicherung (z. B. über Kreditkartenversicherung, Reiseversicherung)
  • Übersetzungen, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind
  • Nachweis zum Umrechnungskurs bei Nicht-Euro-Rechnungen

Den ausländischen Rechnungen und Belegen sind Übersetzungen beizufügen. Kosten für notwendige Übersetzungen sind nicht beihilfefähig.
Wenn kein Umrechnungskurs nachgewiesen wird (zum Beispiel durch Umtauschbestätigung der Bank), werden Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umgerechnet, der am Tag der Beihilfefestsetzung maßgeblich ist.

Sofern Sie zu unfallbedingten Aufwendungen im Ausland Leistungen einer Unfallversicherung erhalten, müssen diese aufgrund der Nachrangigkeit der Beihilfe im Beihilfeantrag angegeben werden (mittels Vordruck „Anlage Unfall“).

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4476

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de