Gesundheits- oder Präventionskurse
Früherkennung und Vorsorge § 43 Abs. 5 BVO
Stand: November 2020
Bei förderwürdigen Gesundheits- und Präventionskursen handelt es sich um eine wichtige Maßnahme der Gesundheitsvorsorge, einen gesunden Lebensstil in den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum zu unterstützen und zu erlangen.
Vorraussetzungen und Anerkennung der Beihilfefähigkeit
- Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig.
- Der in Anspruch genommene Kurs muss von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden sein oder von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach Anlage 3 zu § 22 BVO durchgeführt werden. Die Voraussetzung, dass ein Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt wurde, ist durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen.
- Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde.
- Je Kurs beträgt die Beihilfe höchstens 75,00 €.
Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist nicht erforderlich.
Eine Beihilfe für die o. g. Maßnahmen wird nicht gezahlt an Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind. Das gleiche gilt auch für deren berücksichtigungsfähigen pflichtversicherten Angehörigen.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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