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2020

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2020

Die Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen ist durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung NRW vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944) zum 01.01.2020 geändert worden. Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.

Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter +49 221 8273-4477.

Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (zum Beispiel, wenn beide Elternteile verbeamtet sind), so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur noch den Beihilfeberechtigten gezahlt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags auch tatsächlich erhalten (§ 2 Absatz 2 BVO NRW).

Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Alte Bestimmungen haben also keinen Bestandsschutz. Es kann für die Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Kindern daher unter Umständen zu einem Wechsel der zuständigen Beihilfestelle kommen.

Notfallbehandlung in Privatkliniken

Wenn eine Privatklinik bei einer stationären Notfallbehandlung als nächstgelegenes Krankenhaus aufgesucht werden muss, sind die Kosten zukünftig grundsätzlich in voller Höhe beihilfefähig.

Hilfsmittel

Die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für Hilfsmittel wurden vereinfacht.

Hilfsmittel, die in der erweiterten Anlage 3 zur BVO NRW und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind grundsätzlich beihilfefähig. Die bisherige Aufzählung von beihilfefähigen Hilfsmitteln in § 4 Abs. 1 Nr. 10 wurde gestrichen und in der Anlage 3 zusammengefasst.
Bei Hilfsmitteln, die dort nicht aufgeführt sind, ist bei mehr als 1.000 Euro Anschaffungskosten eine Vorabgenehmigung durch die Beihilfekasse erforderlich. Bei Hilfsmitteln mit Anschaffungskosten von mehr als 10.000 Euro ist bei Landesbediensteten zusätzlich die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen notwendig.

Höchstbetrag für Perücken
Der beihilferechtliche Höchstbetrag für Perücken wurde von 800 Euro auf 1 200 Euro (Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800 Euro) erhöht.

Gesundheits- und Präventionskurse

Die BVO NRW wurde um eine Regelung zur Bezuschussung von förderwürdigen Gesundheits- und Präventionskursen erweitert. Die neue Regelung ist ergleichbar den freiwilligen Satzungsleistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 75 Euro für höchstens 2 Kurse im Kalenderjahr gezahlt. Der inAnspruch genommene Kurs muss von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderwürdig anerkannt sein und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten des Kurses nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen.


Für Kursgebühren vergleichbarer Gesundheits- und Präventionskurse, die ein Dienstherr im Rahmen seines Betrieblichen Gesundheitsmanagements anbietet, kann Beihilfeberechtigten je Kalenderjahr für zwei Kurse ebenfalls ein Zuschuss von bis zu 75 Euro je Kurs gezahlt werden. Die Zuschüsse sind auf die vorgenannten Zuschüsse anzurechnen.

Erhöhter Bemessungssatz bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern (s. Nr. 1) beträgt der Bemessungssatz 70 vom Hundert. Dies gilt auch, wenn ein oder mehrere Kinder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

Besitzstandsregelung nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht Bei Beihilfeberechtigten, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatz in Höhe von 70 vom Hundert bestimmt haben (Berechtigtenbestimmung), kann diese Bestimmung solange beibehalten werden, bis einer der Beteiligten diese widerruft.