Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren § 6 a BVO NRW

Stand: April 2026

Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur oder einer stationären Müttergenesungskur kann nur gewährt werden, wenn sie vor Antritt durch die Beihilfefestsetzungsstelle genehmigt worden ist.

Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren § 6 a Abs. 1 BVO NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 BVO NRW

Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur ist beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über die Kurbedürftigkeit eines Elternteils oder eines Kindes die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat.

Die Antragstellung erfolgt formlos unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Die stationäre Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur muss in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder in einer gleichartigen Einrichtung durchgeführt werden, die Leistungen in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur nach §§ 24/41 Abs. 1 SGB V erbringt (die Einrichtung muss über einen Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V verfügen).

Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt wird, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit eines Elternteils zwingend erforderlich ist.

Fristen § 6 a Abs. 1 BVO NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 BVO NRW

Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Mütter­genesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur ist nur zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitations­maßnahme / stationäre Anschluss­heilbehandlung (§ 6 BVO NRW), stationäre Mütter­genesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur (§ 6 a BVO NRW) oder ambulante Kur- und Rehabilitations­maßnahme / ambulante Anschluss­heilbehandlung (§ 7 BVO NRW) durchgeführt worden ist.

Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Maßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Die als beihilfefähig anerkannte stationäre Mütter­genesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur muss innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Anerkennungs­bescheides begonnen werden. Sofern die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb der Frist angetreten wird, gilt die Anerkennung als erloschen und es ist ein erneutes Anerkennungs­verfahren erforderlich.

Bewilligungsdauer § 6 a Abs. 1 BVO NRW

Zu einer stationären Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur kann für höchstens 23 Kalendertage (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertage) einschließlich der Reisetage eine Beihilfe bewilligt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Abrechnung § 6 a Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 5 BVO NRW

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Pauschale beihilfefähig, die die Vorsorge- oder Rehabilitations­einrichtung mit einem Sozial­versicherungs­träger vereinbart hat. Der mit einem Sozialversicherungs­träger vereinbarte Pauschalsatz umfasst sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Heil­behandlungen.

Allerdings rechnen nicht alle Rehabilitations­einrichtungen diese Pauschale auch mit den beihilfeberechtigten Personen ab.

Folgende Rechnungskonstellationen und die beihilfenrechtlichen Folgen bei der Abrechnung der Aufwendungen sind möglich:

  1. Wird die mit dem Sozial­versicherungs­träger vereinbarte Pauschale nicht als solche in Rechnung gestellt, sondern einzeln in Rechnung gestellte Aufwendungen für:

    • Unterkunft und Verpflegung,
    • ärztliche Leistungen und
    • ärztlich verordnete Heilbehandlungen

    ist die mit dem Sozial­versicherungs­träger vereinbarte Pauschale um 30 % zu kürzen. Der verbleibende Restbetrag wird zum Bemessungs­satz gewährt. Daneben sind die mit Einzelrechnung geltend gemachten Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil­behandlung und Arzneimittel im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 und § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW beihilfefähig.

  2. Stellt die Einrichtung einen privaten Tagessatz in Rechnung, der neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Heil­behandlungen enthält, werden die Aufwendungen in Höhe der Preis­vereinbarung (Pauschale), die die Einrichtung mit einem Sozial­versicherungs­träger vereinbart hat, zum Bemessungssatz gewährt.

  3. Verfügt die Einrichtung nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozial­versicherungs­träger, werden die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens jedoch 120 Euro täglich, zum Bemessungssatz gewährt. Ferner sind die mit Einzelrechnung geltend gemachten Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heilbehandlung und Arzneimittel im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 und § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW beihilfefähig.

    Hinweis:
    Die aktuelle, mit einem Sozial­versicherungs­träger getroffene Preisvereinbarung (Pauschale) ist von der beihilfeberechtigten Person durch eine Bescheinigung der Vorsorge- oder Rehabilitations­einrichtung nachzuweisen. Hierzu muss die der Anerkennung der Maßnahme angehängte „Erklärung der Einrichtung“ dem Beihilfeantrag vollständig ausgefüllt beigefügt werden.

    Wird die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozial­versicherungs­träger durch die beihilfeberechtigte Person nicht beigebracht, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW sowie der ärztliche Schlussbericht beihilfefähig. Daneben wird ein Zuschuss nach § 7 Abs. 3 S. 2 BVO NRW in Höhe von 60 Euro täglich gezahlt.

Die Aufwendungen sind mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe / per RVK Beihilfe-App geltend zu machen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • alle Rechnungsbelege sowie
  • eine Erklärung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozial­versicherungs­träger.

Nicht beihilfefähig sind:

  • Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen und
  • Behandlungen, die nicht Bestandteil des Leistungs­verzeichnisses für ärztlich verordnete Heil­behandlungen (Anlage 5 zur BVO NRW) sind, z. B. Schulungen, Vorträge.

Fahrkosten § 6 a Abs. 2 BVO NRW i. V. m. § 6 Abs. 3 BVO NRW

Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt. Bei Nutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels wird der Zuschuss nach Satz 1 unabhängig von der Gesamtzahl der mitreisenden Personen nur einmal gezahlt.

Begleitpersonen § 6 a Abs. 3 BVO NRW i. V. m. § 6 Abs. 6 BVO NRW

Bei Personen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt.

Besonderheit bei Lehrpersonen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit einer stationären Müttergenesungs- oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur bei Lehrpersonen in der Regel in den Schulferien anerkannt werden kann. Außerhalb der Schulferien ist eine Anerkennung nur in dringenden medizinischen Ausnahmefällen möglich.

Anspruchsberechtigte Personen

Der anspruchsberechtigte Personenkreis erstreckt sich auf die beihilfeberechtigte Person sowie die berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 2 BVO NRW. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht.

Sofern Sie ein pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind, beachten Sie bitte, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. In diesem Fall setzen Sie sich bezüglich der Kostenübernahme bitte zuerst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Sollte der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme nicht möglich sein, ist bereits bei der Beantragung der stationären Müttergenesungs- oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur (Voranerkennungsverfahren) die Vorlage eines begründeten Ablehnungsbescheides erforderlich.

Sofern Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollten Sie sich im Vorfeld der Maßnahme bei der Beihilfekasse darüber informieren, welche Eigenanteile ggf. von Ihnen zu leisten sind, wenn Sie die Leistungen der GKV nicht in Anspruch nehmen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4493

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html.

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686.

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de