Januar 2026
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - Januar 2026
Berücksichtigungsfähigkeit von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen ab dem 01.01.2026
Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe.
Bei Antragstellungen ab dem 01.01.2026 gilt:
Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind berücksichtigungsfähig, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) oder vergleichbare ausländische Einkünfte die Einkommensgrenze in Höhe von 22.000 Euro nicht überschreitet.
Wird die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen die tatsächlichen Einkünfte nachgewiesen werden.
Als Einkünfte gelten
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG (Renten).
Sofern erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend gemacht werden, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier. Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten im Steuerbescheid sollten hierbei geschwärzt werden.
Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter +49 221 8273-4476.