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Kapitalauszahlung

Wir raten grundsätzlich von einer vollständigen Kapitalisierung der Rentenleistungen ab, da hiermit erhebliche Nachteile verbunden sind.

Die nachfolgenden Regelungen zur Versteuerung und Sozialversicherungspflicht gelten unabhängig davon, ob Sie die Entgeltumwandlung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) oder einem anderen Anbieter abschließen.

Vollständige Kapitalauszahlung

Eine vollständige Auszahlung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist möglich, wenn der Antrag hierzu frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der Zusatzversorgungskasse eingeht. Eine laufende Rentenleistung wird dann nicht mehr gewährt.

Teilauszahlung

Wird der Antrag spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase gestellt, werden bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals als Einmalbetrag ausbezahlt. Die laufende Rentenleistung wird entsprechend gekürzt.

Höhe der Kapitalauszahlung

Die Höhe des Kapitals wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf Anfrage bei der RZVK.

Steuerpflicht des Kapitals

Da Sie in der Beitragsphase steuerliche Förderungen erhalten, unterliegt das Kapital der vollen Besteuerung.

Soweit die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung aus nicht geförderten Beiträgen stammt, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung danach, wie lange der Vertrag bestanden hat:

  • Wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch keine zwölf Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern.
  • Lassen Sie sich als versicherte Person das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags versteuern.
Sozialversicherungspflicht des ausgezahlten Kapitals

Das ausgezahlte Kapital (Teil- und vollständige Auszahlung) unterliegt in vollem Umfang der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

Sollten Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, sind Sie verpflichtet, die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für längstens zehn Jahre an Ihre Krankenversicherung zu zahlen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Die Beitragssätze erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenversicherung.