EAP
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) § 22 BVO
Stand: Juli 2021
Definition
Die EAP ist eine Komplextherapie aus Krankengymnastik, physikalischer Therapie und medizinischer Trainingstherapie.
Voraussetzungen
Leistungen für eine EAP werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, Fachärzten für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, sowie Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
- Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei -
frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer,
muskulärer und statischer Symptomatik,
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder
postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder
- lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyhose > 50 Grad nach Cobb; - Operation am Skelettsystem
- posttraumatische Osteosynthesen,
- Osteotomien der großen Röhrenknochen; - Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder
muskulärem Defizit
- Schulterprothesen,
- Knieendoprothesen oder
- Hüftendoprothesen; - Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen
(einschließlich Instabilitäten)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- Rotatorenmanschettenruptur,
- schwere Schultersteife (frozen sholder),
- Impingement-Syndrom,
- Schultergelenkluxation,
- tendinosis calcarea oder
- periathritis humero-scapularis (PHS) oder
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
- Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte mined cartilage) und - Amputationen.
Erforderliche Leistungen
Die EAP umfasst je Behandlungstag in der Regel folgende Leistungen:
- krankengymnastische Einzeltherapie,
- physikalische Therapie nach Bedarf,
- medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
- Lymphdrainage oder Massage bzw. Bindegewebsmassage,
- Isokinetik sowie
- Unterwassermassage.
Angemessenheit
Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Nummer 15 der Anlage 3
zu § 22 BVO. Danach ist bei einer Mindestbehandlungsdauer von 120 Minuten je Behandlungstag ein beihilfefähiger Höchstbetrag von 108,10 Euro (Behandlungen ab 01.01.2019) berücksichtigungsfähig.
Verlängerung
Eine Verlängerung der EAP erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.
Nachweis über die Durchführung der EAP
Nach Abschluss der EAP ist der Beihilfefestsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin bzw. den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen
Neben den Aufwendungen der EAP sind Leistungen für Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapie sowie Lichttherapie nicht beihilfefähig.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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