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Kinderbezogene Leistungen

Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen des Familienzuschlags) wird in voller Höhe zum Ruhegehalt und ggf. zum Witwen- bzw. Witwergeld und Waisengeld gezahlt. Er wird grundsätzlich in Abhängigkeit von der Kindergeldregelung gewährt.