Kinderbezogene Leistungen
Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren Stufen des Familienzuschlags) wird in voller Höhe zum Ruhegehalt und ggf. zum Witwen- bzw. Witwergeld und Waisengeld gezahlt. Er wird grundsätzlich in Abhängigkeit von der Kindergeldregelung gewährt.
Kindergeld
Das Kindergeld (offizielle Bezeichnung: Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz) wird als vorweggenommene Steuervergütung festgesetzt und gezahlt. Zuständige Finanzbehörden sind die Familienkassen, die der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unterstehen.
Kindergeld wird von der RVK gemäß § 72 Einkommensteuergesetz (EStG) nur an Angehörige des öffentlichen Dienstes ihrer Mitgliedsverwaltungen gezahlt. Für Personen aus dem übrigen Mitgliederkreis ist die Familienkasse der jeweiligen Arbeitsverwaltung zuständig. Ausführliche Informationen und Vordrucke können Sie der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) entnehmen.