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Sterbegeld

Wie hoch ist das Sterbegeld?

Das Sterbegeld beträgt in der Regel das Zweifache der vollen Dienst- bzw. Versorgungsbezüge (unter Berücksichtigung einer eventuellen Kürzung der Versorgungsbezüge nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich) und wird in einer Summe an die Sterbegeldberechtigten ausgezahlt.

Wer kann das Sterbegeld erhalten?

Das Sterbegeld erhalten die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und die Kinder (leibliche sowie adoptierte Kinder, Enkelkinder). Wenn solche Berechtigte nicht vorhanden sind, kann das Sterbegeld auch von anderen Angehörigen beantragt werden, sofern sie mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von dieser überwiegend unterhalten wurden (Pauschalsterbegeld). Fehlt es auch an diesen, können sonstige Personen das Sterbegeld (in Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch bis zum eben genannten Betrag; Leistungen, zum Beispiel aus einer Sterbegeldversicherung, sind hierbei abzuziehen) erhalten, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben (Kostensterbegeld).

Stirbt eine Witwen- bzw. Witwergeld beziehende Person, haben die Kinder einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes, wenn sie waisengeldberechtigt sind und im Zeitpunkt des Todes mit der Witwe bzw. dem Witwer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Wann bzw. wie wird das Sterbegeld versteuert?

Das Pauschalsterbegeld zählt anders als das Kostensterbegeld zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Es wird als sonstiger Bezug nach § 39b Absatz 3 EStG unter Zugrundelegung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Absatz 2 EStG versteuert. Das Kostensterbegeld ist hingegen steuerfrei.

Der über den Versorgungsfreibetrag hinausgehende Teil des Sterbegeldes ist nach den zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Lohnsteuermerkmalen der bzw. des Sterbegeldempfangenden zu versteuern. Diese Lohnsteuermerkmale müssen die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) als Zahlstelle im Wege des ELSTAM-Verfahrens beim zuständigen Finanzamt abrufen und benötigen hierzu die jeweilige SteuerID der bzw. des Sterbegeldempfangenden.

Da das Sterbegeld nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehört, fallen Sozialabgaben nicht an.

Rechtsgrundlagen