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2022

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2022

Die Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) ist durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) am 24. Dezember 2021 geändert worden. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter +49 221 8273-4477.

  1. Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner*innen und Ehegatt*innen
    (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 b) BVO NRW)

    Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehegatt*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung)

    Bislang betrug diese Einkommensgrenze 18.000,- €. Ab dem 1. Januar 2022 wurde sie auf 20.000,- € erhöht. Neu ist auch, dass die Einkommensgrenze von 20.000 € entsprechend der jährlichen Rentenerhöhung (Rentenwert West) angepasst wird, wobei die Erhöhung sich erst für die Aufwendungen des darauffolgenden Jahres auswirkt.

    Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.

    Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.

    Diese Neuregelung gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen – es kommt hierfür auf das Einkommen des Jahres 2021 an.

  2. Aufwendungen für den Botendienst einer Apotheke
    (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 BVO NRW)

    Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist in Höhe von 2,50 € zzgl. Umsatzsteuer nun beihilfefähig.
  3. Belastungsgrenze
    (§ 15 BVO NRW)

    Das Beihilferecht NRW sieht verschiedene Eigenanteile vor. Die von Ihnen selbst zu tragenden Eigenanteile sind durch die Belastungsgrenze gemäß § 15 BVO NRW gesetzlich begrenzt.

    Hierbei dürfen

    • die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO)1
    • der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO) und
    • die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2 Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)

    im Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz der Bruttojahresdienst- oder Versorgungsbezüge nicht übersteigen.

    Dieser Prozentsatz wurde von 1,5 % auf 2 % erhöht.

    Die neue Belastungsgrenze gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen.

  4. Aufwendungen für Heilbehandlungen (z. B. Physiotherapie)
    (Anlage 5 der BVO NRW)

    In der Anlage 5 wurden diverse Höchstbeträge erhöht, Behandlungen sind konkretisiert worden und neue Leistungen für Berichte und Befundungen aufgenommen.
  5. Augenoperationen
    (Anlage 6 der BVO NRW)

    Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von unterschiedlichen sehkraftverbessernden Augenoperationsmethoden (Katarakt-OP, LASIK usw.) haben sich geändert.

    Wenn Sie zu diesem speziellen Thema Fragen haben, steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung.

1Die Landesregierung NRW plant derzeit die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt werden. Wenn dieses Gesetz in Kraft ist, wird die Kostendämpfungspauschale nicht mehr bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.