Beitragserstattung
Eine Erstattung der für die Zeit ab dem 01.01.1978 gezahlten Umlagen (Beginn der Änderung des Finanzierungssystems aller öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen) ist nur möglich, soweit eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten an der Umlage erfolgte. Falls erst nach dem 31.12.1977 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde sowie keine Erhöhungsbeträge abgeführt wurden oder eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten an der Umlage nicht vorlag, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht.
Beiträge im Sinne des § 42 der Satzung der RZVK sind:
- die für die Zeit vor dem 01.01.1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
- die für die Zeit nach dem 31.12.1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen (Erhöhungsbeträge können nur bis 31.12.2001 bei Versicherten anfallen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert waren),
- die für die Zeit nach dem 31.12.1998 entrichtete Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der Umlage (§ 61 der RZVK-Satzung).
Antragsberechtigt sind gemäß § 42 Abs. 2 der Satzung der RZVK die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 60 Kalendermonaten unter Berücksichtigung etwaiger Vorversicherungszeiten bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes nicht erfüllt haben. Mit Vollendung des 69. Lebensjahres erlischt der Anspruch auf Erstattung der Beiträge (§ 21 Abs. 2 Satz 2 der RZVK-Satzung).
Eine beitragsfreie Pflichtversicherung entsteht, wenn die Pflichtversicherung endet, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Die Pflichtversicherung endet zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wegfall der Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Ende der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Beitragserstattung ist erst möglich, wenn die Abmeldung aus der Pflichtversicherung erfolgt ist.
Wurden vor der Pflichtversicherung bei der RZVK bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt und sind diese noch nicht auf die RZVK übergeleitet, ist zunächst die Überleitung zu beantragen. Sollte nach der Pflichtversicherung bei der RZVK eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, begründet worden sein, so sind die bei der RZVK zurückgelegten Versicherungszeiten an diese überzuleiten.
Versicherungszeiten, für die Beiträge bereits erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden.
Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zum Zwecke der Überleitung ist nicht zulässig.