Ambulante Anschlussheilbehandlung (AHB) § 7 Abs. 1 und 4 BVO NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 BVO NRW
Stand: April 2026
Bei der Anschlussheilbehandlung handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, in deren Rahmen die während einer stationären Krankenhausbehandlung begonnenen Leistungen fortgesetzt werden, um einen langfristigen Erfolg zu erreichen.
Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren § 7 Abs. 2 und 4 BVO NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 BVO NRW
Für die Anschlussheilbehandlung gelten folgende Regelungen:
- Das behandelnde Krankenhaus (bzw. der Sozialdienst) bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung.
- Die Behandlung schließt unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung an oder steht bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang.
Die ambulante Anschlussheilbehandlung muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen hat.
Die o. g. Regelungen gelten auch für Anschlussheilbehandlungen, die nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
In begründeten Fällen kann die erforderliche Voranerkennung auch nachträglich erfolgen.
Bewilligungsdauer § 7 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 BVO NRW
Die Bewilligung erfolgt für die erforderliche Dauer im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 3 Abs. 1 BVO NRW).
Abrechnung § 7 Abs. 4 BVO NRW
Wird die ambulante Anschlussheilbehandlung durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat.
Nebenkosten, die nicht in der Preisvereinbarung enthalten sind, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich beihilfefähig.
Soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig.
Ist zur Durchführung einer ambulanten Anschlussheilbehandlung eine Begleitperson aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, ist für die Aufwendungen der Nebenkosten der Begleitperson ein Betrag i. H. v. 20 Euro täglich beihilfefähig.
Die Aufwendungen sind mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe / per RVK Beihilfe-App geltend zu machen. Dem Antrag sind beizufügen:
- alle Rechnungsbelege sowie
- eine Erklärung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger.
Anspruchsberechtigte Personen
Der anspruchsberechtigte Personenkreis erstreckt sich auf die beihilfeberechtigte Person sowie die berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 2 BVO NRW. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht.
Sofern Sie ein pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind, beachten Sie bitte, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. In diesem Fall setzen Sie sich bezüglich der Kostenübernahme bitte zuerst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Sollte der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme nicht möglich sein, ist bereits bei der Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme (Voranerkennungsverfahren) die Vorlage eines begründeten Ablehnungsbescheides erforderlich.
Sofern Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollten Sie sich im Vorfeld der Maßnahme bei der Beihilfekasse darüber informieren, welche Eigenanteile ggf. von Ihnen zu leisten sind, wenn Sie die Leistungen der GKV nicht in Anspruch nehmen.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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