Schwangerschaft und Geburt
§ 9 BVO NRW
Stand: Februar 2026
Allgemeines
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die in § 9 Abs. 1 BVO NRW genannten Kosten. Hierzu gehören u. a. die Kosten für eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger im Rahmen der Hebammengebührenordnung (HebGO NRW) sowie ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung. Unter ärztlicher Hilfe sind alle Untersuchungen, Beratungen und Verrichtungen des Arztes/der Ärztin, vom Beginn der Wehen an, zu verstehen. Die Schwangerschaftsüberwachung umfasst die in der Mutterschafts-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses genannten Leistungen.
Hebamme oder Entbindungspfleger
Aufwendungen für die Behandlung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers sind im Rahmen der Hebammengebührenordnung (HebGO NRW) nach den dort genannten Gebührenziffern und Höchstbeträgen beihilfefähig. Darunter fällt u. a. Beratung der Schwangeren, Geburtsvorbereitungskurs, Wochenbettbetreuung und Rückbildung.
Aufwendungen für die Rufbereitschaft einer Hebamme/eines Entbindungspflegers sind nicht beihilfefähig.
Ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung
Die Beihilfefähigkeit von Leistungen der Schwangerschaftsüberwachung orientiert sich an der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-Richtlinie). Darunter fallen u. a. Ultraschalluntersuchungen, Kardiotokographie/CTG, ein HIV-Test und Untersuchungen auf Schwangerschaftsdiabetes. Die Aufwendungen für ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.
Bluttests auf Trisomien (NIPT) können nur in besonderen Einzelfällen als beihilfefähig berücksichtigt werden.
Blutuntersuchungen zur Geschlechterbestimmung sind nicht beihilfefähig.
Akupunktur
Aufwendungen für eine Akupunkturbehandlung zur Behandlung von Schmerzen sind ohne Einschränkungen nach den Ziffer 269 und 269a GOÄ beihilfefähig. Vgl. § 4j BVO NRW i. V. m. Anlage 6 zur BVO NRW.
Eine Akupunktur um Schwangerschaftsbeschwerden wie Wassereinlagerungen zu lindern oder die Geburt zu verkürzen, ist dagegen mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig.
Geburtsvorbereitungskurse, Schwangerschaftsgymnastik und Rückbildung
Aufwendungen für jeweils einen Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurs, der durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger durchgeführt wird, sind im Rahmen der Hebammengebührenordnung (HebGO NRW) beihilfefähig. Sollte Ihr Partner/Ihre Partnerin an dem Geburtsvorbereitungskurs teilnehmen, sind diese Mehrkosten nicht beihilfefähig. Auch spezielle Geburtsvorbereitungskurse für Männer sind nicht beihilfefähig.
Ein Kurs zur Schwangerschaftsgymnastik (z. B. Atem- und Entspannungsübungen) gehört ebenfalls zur Geburtsvorbereitung und ist beihilfefähig. Auch hier sind Mehrkosten des Partners/der Partnerin nicht beihilfefähig. Sollte es sich bei der Schwangerschaftsgymnastik um einen von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderwürdig anerkannten Gesundheitskurs handeln, so werden die Aufwendungen in Höhe eines Zuschusses von derzeit 75 € für zwei Kurse je Kalenderjahr übernommen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Förderwürdige Gesundheits- und Präventionskurse“.
Geburtsanzeige
Bitte informieren Sie uns über die Geburt Ihres Kindes im Rahmen der erstmaligen Geltendmachung von Aufwendungen Ihres neugeborenen Kindes unter Verwendung eines „Langantrages“ und der „Anlage NRW“. Bitte füllen Sie alle Abfragen im Antrag aus und legen die dort benannten Nachweise, insbesondere die Geburtsurkunde sowie einen Nachweis zum Familienzuschlag bei.
Sollten keine Aufwendungen Ihres Kindes entstehen – etwa weil Ihr Kind gesetzlich versichert ist –, zeigen Sie bitte die Geburt zeitnah mit Beantragung des Zuschusses zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung an. Siehe nachfolgenden Punkt.
Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung
Anlässlich der Geburt Ihres Kindes steht Ihnen ein Zuschuss zu den Kosten der Säuglings- und Kleinkinderausstattung in Höhe von derzeit 170 € zu. Zur Beantragung verwenden Sie bitte den „Langantrag“ und die „Anlage NRW“. Bitte füllen Sie alle Abfragen im Antrag aus und legen die dort benannten Nachweise bei.
Sollten beide Elternteile beihilfeberechtigt sein, kann ausschließlich die Mutter den Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung erhalten.
Mutterschutz
Während des Mutterschutzes werden Dienstbezüge gezahlt. Es handelt sich somit nicht um eine Beurlaubung, so dass in dieser Zeit der Beihilfeanspruch bestehen bleibt. Bitte teilen Sie uns die Mutterschutzfristen im „Langantrag“ mit und legen Sie einen entsprechenden Nachweis bei.
Elternzeit und Beurlaubung
Sollte nach den Mutterschutzfristen eine Elternzeit anschließen, finden Sie im Merkblatt „Elternzeit oder Beurlaubungen“ weitere Informationen zum Beihilfeanspruch.
Beihilfenrechtlicher Bemessungssatz
Die Geburt eines Kindes kann Auswirkungen auf Ihren Beihilfebemessungssatz haben. Bei der Geburt des zweiten Kindes erhöht sich der Beihilfebemessungssatz ab dem 1. des jeweiligen Geburtsmonats auf 70 %. Sollten beide Elternteile beihilfeberechtigt sein, erhält nur die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70 %, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr Krankenversicherungsschutz anzupassen ist, um einen beihilfekonformen Versicherungsschutz sicherzustellen. In diesem Fall benötigen wir einen Nachweis über den geänderten Versicherungsschutz (Kopie des Versicherungsscheines oder einen Nachweis mit den prozentualen Erstattungstarifen).
Weitere Informationen zum Thema Bemessungssatz finden Sie hier im Merkblatt „Bemessungssätze“.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
Kundenservice
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