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Belastungsgrenze

Belastungsgrenze § 75 Abs. 8 LGB i. V. m. 15 Abs. 1 BVO NRW

Stand: April 2024

Definition

Die Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen der beihilfeberechtigten Personen und ist an die individuelle Höhe der jährlichen Bruttojahresdienst- bzw. Bruttojahresversorgungsbezüge gekoppelt.
Sie findet keine Anwendung bei tarifbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen.

Grundsatz

Die im jeweiligen Kalenderjahr zu leistenden Selbstbehalte dürfen 2 % für Aufwendungen der Bruttojahresdienst- bzw. Bruttojahresversorgungsbezüge der beihilfeberechtigten Person nicht überschreiten.
Wird die Belastungsgrenze überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.

Maßgeblich für die Zuordnung zur Belastungsgrenze ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gem. § 3 Abs. 5 BVO NRW. (Beispiel: Rechnungsdatum einer Arztrechnung ist der 31.03.2023, Behandlungsdatum der 31.12.2022; die Aufwendungen sind am 31.12.2022 entstanden, die Zuordnung der Belastungsgrenze erfolgt demnach zum Jahr 2022).

Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfekasse.

Welche Selbstbehalte fließen in die Belastungsgrenze ein?

Zu berücksichtigende Selbstbehalte sind:

  1. Selbstbehalte nach § 4 Abs. 1 BVO NRW (Krankenhausbehandlung)
    Bei einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung in Krankenhäusern, beträgt der Selbstbehalt für die Wahlarztleistung 10 € und für die gesondert berechnete Unterkunft (niedrigster Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatient*innen ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen) 15 €. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken) wird ein pauschaler Betrag von 25 € täglich als Selbstbehalt in Abzug gebracht. Der Selbstbehalt wird für maximal 20 Tage pro Person und Kalenderjahr einbehalten (maximal 500 €).
  2. Selbstbehalte nach § 4 Abs. 2 BVO NRW (zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz)
    Zahntechnische Leistungen sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von 70 % beihilfefähig. Die verbleibenden 30 % stellen den Selbstbehalt dar.

Die Selbstbehalte werden mit Ausnahme der Kostendämpfungspauschale in der Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes (§ 12 BVO NRW) der behandelten Person angerechnet.

Welche Bruttojahresdienstbezüge/Bruttojahresversorgungsbezüge sind maßgebend?

Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind die Bruttobezüge des Vorjahres.

Was gehört zu den Bruttojahresdienstbezügen?

Zu den Bruttojahresdienstbezügen gehören

  • Grundgehalt
  • Allgemeine Stellenzulage
  • Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Sonderzahlungen

Unberücksichtigt bleiben variable Bezügebestandteile wie z. B. Erschwerniszulagen,
Mehrarbeitsvergütungen sowie Vergütungen für Beamt*innen im Vollstreckungsdienst.

Was gehört zu den Bruttojahresversorgungsbezügen?

Zu den Bruttojahresversorgungsbezügen gehören

  • Ruhegehalt
  • Witwen- bzw. Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag

Soweit Versorgungsbezüge durch Ruhens- und Regelungsvorschriften gekürzt werden, ist von den ungekürzten Jahresbruttobezügen auszugehen. Das gilt auch bei einem Versorgungsabschlag oder Versorgungsausgleich.

Sonstige Einkommen der beihilfeberechtigten Person

Einkommen aus anderen Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Beamtenstatus, Rentenbezüge sowie das Einkommen berücksichtigungsfähiger Personen bleiben außer Ansatz.

Wie wird die Belastungsgrenze bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung ermittelt?

Bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung (auch nach Beendigung einer Beurlaubung) oder z. B. auf Witwen-/Witwergeld im laufenden Kalenderjahr ist der erste volle Monatsbezug auf den Rest des laufenden Jahres hochzurechnen. Der so ermittelte Bruttojahresdienst- bzw. Bruttojahresversorgungsbezug dient als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres.
Für das Folgejahr wird anhand des Januarbezuges ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag (12/12) ermittelt.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr kein Einkommen vorhanden war?

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze (z. B. nach einer Elternzeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge) ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres maßgeblich.
Hierbei wird der erste volle Monatsbezug im laufenden Kalenderjahr auf den Rest des laufenden Jahres hochgerechnet.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Einkommen vorhanden ist?

Sollte im laufenden Jahr kein Einkommen vorhanden sein, wird die Belastungsgrenze mit null € festgesetzt.

Vordrucke

Die entsprechenden Vordrucke zur Ermittlung Ihrer Belastungsgrenze  finden Sie auf unserer Internetseite unter Ermittlung Belastungsgrenze (Aktive) und Ermittlung Belastungsgrenze (Versorgungsempfänger).

Bitte lassen Sie die Vordrucke von Ihrer Besoldungsstelle/ Versorgungsdienststelle ausfüllen und leiten Sie diese dann an uns weiter.
Die Feststellung Ihrer Belastungsgrenze erfolgt anschließend durch die Beihilfekasse.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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