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Wen kann ich im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung absichern?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Witwe bzw. den Witwer. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe mit

  • der bei der RZVK versicherten Person oder
  • der Rentnerin bzw. dem Rentner der RZVK

bestand und ein entsprechender Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Hinterbliebenenrente wird bis zum Tod der Witwe bzw. des Witwers gezahlt. Eine Wiederheirat führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Die ehelichen oder diesen gleichgestellte Kinder der verstorbenen Person haben einen Anspruch auf Rente für Voll- oder Halbwaisen. Dieser Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Darüber hinaus wird Waisenrente bis zum 25. Lebensjahres gezahlt, wenn und solange das Kind sich beispielsweise in Schul- und Berufsausbildung befindet. Eine genaue Definition finden Sie in § 32 Abs. 4 EStG (Quelle: Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung; Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst, Wehrdienst bis zu drei Jahren oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend.

Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wird eine Waisenrente für Kinder gezahlt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, das die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Grundsätzlich gelten die Bedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstalter, Einkommensgrenzen). Der Anspruch ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

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