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Welche Änderungen beinhaltet das Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)?

  • Ab 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Einführung des Freibetrags von 164,50 Euro (im Jahr 2022) werden erst höhere Betriebsrenten verbeitragt. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.

  • Hiervon profitierten auch die Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente bei der RZVK beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

  • Die praktische Umsetzung des Freibetrags wird bei der RZVK wie auch bei den übrigen Zusatzversorgungseinrichtungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Umsetzung wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 möglich sein. Das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungsträgern muss angepasst und dann bei den Versorgungsträgern – wie der RZVK – technisch umgesetzt werden. Dafür ist eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich. Nachdem die Umsetzung erfolgt ist, wird der Freibetrag rückwirkend bei allen Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigt. Wie die Rückzahlung abgewickelt wird, muss noch mit den gesetzlichen Krankenkassen abgestimmt werden.

  • Der Gesetzgeber hat im GKV- BRG berücksichtigt, dass zur Umsetzung des Freibetrags eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird. Die Erstattungsbeiträge sind daher bis zum 31. Dezember 2020 nicht zu verzinsen (§ 226 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch n.F. (SGB V)).
  • • Der dynamische Freibetrag bezieht sich lediglich auf den Krankenversicherungsbeitrag. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Es bleiben lediglich die Betriebsrenten beitragsfrei, die unter der Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße liegen. Wird diese Freigrenze überschritten, muss – wie bisher – auf die volle Betriebsrente der Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt werden.

  • Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet der dynamische Freibetrag ab dem 1. Januar 2020 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden vom Freibetrag nicht berührt. Unerheblich ist es allerdings, ob die laufende Betriebsrente oder eine Kapitalauszahlung der Rente vor diesem Stichtag ausgezahlt wurde, auch dann findet der Freibetrag ab dem 1. Januar 2020 Anwendung.

  • Der Freibetrag gilt nur für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist § 226 Absatz 2 SGB VI, der den Freibetrag normiert, nicht anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

  • Der Freibetrag ist ab dem 1. Januar 2020 von der Summe der monatlichen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist er nur einmal zu berücksichtigen. Es ist also durch die Krankenkassen festzulegen, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird.

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