Was wird in der Leistungsmitteilung bescheinigt?
In der Leistungsmitteilung werden alle im letzten Kalenderjahr gezahlten Brutto-Rentenleistungen nach Art ihrer Besteuerung ausgewiesen. Die darauf entfallenden KV/PV Beiträge sind in einer Summe auf Seite 3 ausgewiesen. Sollten Sie einen getrennten Ausweis der Beiträge benötigen, wenden Sie sich bitte telefonisch an uns +49 221 8273-4545.
Die jeweiligen Renten bzw. Rentenanteile werden zur steuerrechtlichen Einordnung einer oder mehrere Nummern des amtlichen Vordrucks zugeordnet. Zu unterscheiden sind insbesondere:
Nr. 1:
Renten, die nachgelagert besteuert werden, weil sie auf steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz),
Nr. 4:
Renten, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz). Hierbei handelt es sich um lebenslange Leibrenten wie z. B. Altersrenten und große Witwen- bzw. Witwerrenten,
Nr. 5:
wie Nummer 4, jedoch sogenannte abgekürzte Leibrenten, wie z. B. Erwerbsminderungsrenten, kleine Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten. Für lebenslange Renten gelten andere Ertragsanteile als für abgekürzte Leibrenten (für Letztere ergeben sie sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Nr. 8 a und b:
Leistungen nach einer schädlichen Verwendung bei riestergeförderten Betriebsrenten. Hier werden die steuerlich zu berücksichtigenden Leistungen nach Rückzahlung der steuerlichen Förderung bescheinigt.