Was versteht man unter nachgelagerter Besteuerung?
Bei der nachgelagerten Besteuerung sind die Beitragszahlungen während der Anwartschaftsphase steuerlich gefördert. Dies kann über eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 (oder ab 2008 auch über § 3 Nr. 56) Einkommensteuergesetz geschehen oder über die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz (Riesterförderung). Dafür sind die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz).