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Warum versendet die RZVK eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)?

Die Rheinische Zusatzversorgungskasse ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rentnerinnen und Rentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach amtlichem Vordruck zu bescheinigen (§ 22 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz). Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung eingeführt, um die Besteuerung von Leistungen aus der privaten und betrieblichen Altersversorgung sicherzustellen. Die Bescheinigungspflicht gilt für alle Anbieter von betrieblichen sowie privaten Altersvorsorgeverträgen.

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