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Meldet die RZVK die Rentenleistungen an die Finanzbehörden?

Nach § 22a Einkommensteuergesetz sind alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, jährliche Mitteilungen über die Rentenbezüge an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet.

Durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren soll die Besteuerung der Rentenleistungen sichergestellt werden. Es soll der Finanzverwaltung ermöglichen, alle Rentenzahlungen steuerlich zutreffend zu erfassen, da sich - insbesondere in den ersten Jahren der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung bei der gesetzlichen Rente - für viele Rentnerinnen und Rentner eine Steuerpflicht nur beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften ergibt.

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die RZVK kann die Frage, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, nicht beantworten. Bei allgemeinen Auskünften zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Besteuerung von Rentenleistung kann das zuständige Finanzamt weiterhelfen.

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