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Was passiert mit meiner Anwartschaft auf Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel?

Ob Ihre Anwartschaft bei Ihrem neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann, hängt davon ab, ob dieser Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist.

Ist Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die RZVK ein Überleitungsabkommen hat, erfolgt die Überleitung bzw. Anerkennung der Versicherungszeit. Es entsteht Ihnen dann kein Nachteil aus dem Arbeitgeberwechsel.

Endet das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis und somit die Pflichtversicherung bei der RZVK und erfolgt keine Überleitung bzw. Anerkennung von Versicherungszeiten, so bleibt die Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung weiter bestehen und kann - sofern die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist - im Rentenfall in Anspruch genommen werden.

Eine Weiterführung der Pflichtversicherung durch Sie selbst ist nicht möglich.

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