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Zusatzversorgungsrechtliche Besonderheiten der Tarifeinigung vom 1. April 2014

Bereich: Zusatzversorgung

Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) wird für die Jahre 2014 und 2015 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung jeweils 360 Euro beträgt. Die Pauschalzahlungen stellen steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Nach der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Buchst. d TV-V ist nunmehr klar gestellt, dass auch die geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unter den Geltungsbereich des TV-V fallen und damit in der Zusatzversorgung zu versichern sind. Lediglich die geringfügig "kurzzeitig" Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen. Die Regelung entspricht § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD.

Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 TV-V, wonach Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 50 Euro verlangen können, wenn diese Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird, gilt nunmehr für alle TV-V-Anwender verbindlich.

Es besteht noch eine Erklärungsfrist für den Tarifabschluss bis zum 30. April 2014.

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