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Zusatzversorgungsrechtliche Aspekte bei der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Bereich: Zusatzversorgung

Am 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen auf ein Gesamtpaket zur Beendigung des Tarifkonfliktes verständigt. Die Tarifeinigung steht noch unter Vorbehalt, da die Erklärungsfrist erst am 26. November 2020 endet.

Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:

  1. Corona-Sonderzahlung

    Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der Tarifeinigung den „Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020“ abgeschlossen, der nicht der o.g. Erklärungsfrist unterliegt. Danach erhalten die Beschäftigten zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 eine einmalige Sonderzahlung, die gemäß einer Protokollerklärung zu diesem Tarifvertrag nicht zusatzversorgungspflichtig ist. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt, gestaffelt nach Entgeltgruppen, zwischen 300 und 600 Euro. Die Sonderzahlung ist gemäß § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei.

  2. Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)

    Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 ist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Über den TV COVID hatten wir Sie bereits in unseren Internet-Nachrichten vom 03.04. und 28.07.2020 sowie in unseren Mitglieder-Rundschreiben ZVK 02/2020 aus Mai 2020, Ziffer 1, und ZVK 04/2020 aus Juni 2020, Ziffer 1, informiert.

  3. Praxisintegrierte duale Studiengänge

    Gegenstand der Tarifeinigung sind ferner die praxisintegrierten dualen Studiengänge. In dem Ergebnispapier haben sich die Tarifvertragsparteien nunmehr darauf verständigt, die praxisintegrierten Studiengänge in den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten Dualen Studiengängen (TVSöD) aufzunehmen (s. hierzu auch unser Mitglieder Rundschreiben ZVK 04/20 aus Juni 2020, Ziffer 4). Demnach besteht somit auch für diesen Personenkreis nunmehr Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

  4. Umwandlung von Bestandteilen des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern

    Gemäß der Tarifeinigung können Bestandteile des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern einzelvertraglich umgewandelt werden. Diese Form der Entgeltumwandlung tritt somit neben die bisherige Entgeltumwandlung im Rahmen der Freiwilligen Versicherung. Die Frage, wie sich diese Form der Entgeltumwandlung auf die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auswirken wird, befindet sich derzeit noch in der Klärung.

  5. Neue bzw. erhöhte Zulagen für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und im Öffentlichen Gesundheitsdienst

    Die Tarifeinigung sieht für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen drei neue bzw. erhöhte Zulagen vor: Pflegezulage, Intensivzulage und Wechselschichtzulage. Zudem bekommen Fachärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst ab dem 1. März 2021 eine Zulage in Höhe von monatlich 300 Euro. Diese Zulagen sind steuerpflichtig und damit zusatzversorgungpflichtiges Entgelt.

  6. Notlagentarifvertrag für die TVöD-gebundenen Flughäfen

    Zu erwähnen ist schließlich eine Vereinbarung für die von der Pandemie besonders betroffenen Flughäfen. Die Tarifvertragsparteien haben hierzu erklärt, unmittelbar nach diesem Tarifabschluss einen Notlagentarifvertrag für die TVöD-gebundenen Flughäfen zu vereinbaren, um Personalkosten zeitlich befristet abzusenken. Im Gegenzug sollen dabei landesbezirkliche Regelungen zu Notlagentarifverträgen – wozu auch die Regelung in § 15 Abs. 3 ATV-K bzw. § 62 Abs. 4 RZVK-Satzung zählt – außerhalb dieses Notlagentarifvertrags ausgeschlossen sein.

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