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Zusatzversorgungspflicht im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz

Bereich: Zusatzversorgung

Zurzeit stellen Arbeitgeber vermehrt ihre Beschäftigten aufgrund der COVID-19 (Coronavirus) Pandemie von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge für eine Quarantäne frei, ohne dass bereits ein Beschäftigungsverbot besteht.

Für diese Beschäftigten entrichten die Arbeitgeber weiterhin Umlagen, (Zusatz-) Beiträge bzw. Sanierungsgelder an die Zusatzversorgungskassen.

Sofern sich die bisherige Entwicklung fortsetzt, besteht die Möglichkeit, dass in bestimmten Fällen in einer nächsten Stufe ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschäftigten Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG wegen Verdienstausfall erhalten würden. Fraglich ist, ob diese Entschädigungszahlungen dann der Zusatzversorgungspflicht unterliegen würden.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich dazu abgestimmt und sind in Übereinstimmung mit der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung) e.V. zum Ergebnis gelangt, dass nach momentaner Einschätzung die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG nicht der Zusatzversorgungspflicht unterliegen.

Anders als für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 57 IfSG) hat der Gesetzgeber eine Fortführung der betrieblichen Altersversorgung während der Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach § 56 IfSG nicht vorgesehen. Da während des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf steuerpflichtigen Arbeitslohn besteht (vgl. § 3 Nr. 25 EStG), kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entstehen. Eine Ausnahmeregelung, wie z. B. beim Mutterschutz (dort besteht auch ein Beschäftigungsverbot), besteht für den Fall des § 56 IfSG nicht.

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