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Zusatzversorgungspflicht bei Anwendung des neuen alternativen Entgeltanreiz-Systems

Bereich: Zusatzversorgung


Gemäß dem neuen § 18a TVöD-VKA besteht nunmehr die Möglichkeit, den Arbeitnehmer*innen neben oder anstelle der leistungsorientierten Bezahlung alternative Entgeltanreize – sog. Incentives – zu gewähren.

Die Tarifparteien haben sich im Oktober 2020 darauf geeinigt, dass zur Finanzierung das bisher für das System von Leistungszulage und Leistungsprämie gemäß § 18 Abs. 3 TVöD verwendete Budget zur Verfügung steht. Der neue § 18a gilt in den Tarifverträgen TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B, TVöD-F und TVöD-E, jedoch nicht bei Sparkassen (TVöD-S) und Versorgungsunternehmen (TV-V).

Als alternative Entgeltanreize kommt eine Vielzahl von „Incentives“ in Betracht, die der Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen, wie z. B. Zuschüsse für Kitas, Job-Tickets und Fitnessstudios, Wertgutscheine und Sachbezüge.

Die alternativen Entgeltanreize sind gemäß § 18a Abs. 3 TVöD zusatzversorgungspflichtig, soweit sie steuerpflichtige Einnahmen der Beschäftigten sind. Insoweit geht die tarifvertragliche Regelung als höherrangiges Recht den anderslautenden Bestimmungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchstaben h und i der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vor.

Ob die „Incentives“ im Einzelfall steuerpflichtige Einnahmen darstellen, richtet sich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Andere geldwerte Vorteile oder Zuschüsse außerhalb des Regelungsbereichs des § 18a TVöD-VKA unterliegen ggf. weiterhin den satzungsrechtlichen Bestimmungen und sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

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