Zeitgrenzen einer kurzzeitigen Beschäftigung
Bereich: Zusatzversorgung
Aufgrund einer Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) waren die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) angehoben worden.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 waren als Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung anstelle von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nunmehr drei Monate oder 70 Arbeitstage zugrunde zu legen.
Der Bundesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, die erhöhten Zeitgrenzen zur Beurteilung einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung dauerhaft gelten zu lassen (vgl. Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung; Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 - BGBl. I S. 2651 -).
Aufgrund dessen bleiben die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auch über den 31. Dezember 2018 hinaus bestehen. Sie sind insoweit auf Dauer verlängert worden.