Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Versicherungspflicht von abhängig beschäftigen Anwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bereich: Zusatzversorgung

Bis zum 03.04.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte) unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Da das Bundessozialgericht am 03.04.2014 in drei Entscheidungen klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind (Az.: B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R), werden von der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 03.04.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen.

Allerdings bleiben Personen mit einem aktuellen Befreiungsbescheid befreit, solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, ausgeübt wird.

Beschäftigte ohne einen aktuellen Befreiungsbescheid sind seit der Beschäftigungsaufnahme Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihnen auf eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Weitergeltung der alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt worden ist.

Abweichend von diesen Grundsätzen gibt es Vertrauensschutzregelungen:

Bei Syndikusanwälten, deren Befreiung nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen wurde und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet wurden, kann es bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn der Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung kann nach § 6 DEÜV innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen. Eine Korrektur der Beitragszahlung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

Bei Personen, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zahlen, wird auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet. Das gilt auch bei einem späteren Wechsel des Arbeitgebers.

Ausgenommen von den beiden vorgenannten Vertrauensschutzregelungen und somit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • Personen, die in der Vergangenheit ihre Anwaltszulassung zurückgegeben haben und seitdem ihrer Versorgungseinrichtung nur noch als freiwillige Mitglieder angehören.
  • Personen, die inzwischen einer Tätigkeit nachgehen, die unter keinen Umständen als rechtsberatend angesehen werden kann.

Zurück