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Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung bei kurzzeitiger geringfügiger Beschäftigung

Bereich: Zusatzversorgung

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I Seite 1348), das am 16. August 2014 in Kraft getreten ist, enthält neben dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG), das ab dem 01. Januar 2015 auch für Saisonarbeitnehmer gilt, eine besondere Regelung für kurzzeitig geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. In dem neu eingefügten § 115 SGB IV ist geregelt, dass in der Zeit vom 01. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 die Möglichkeit einer (sozialversicherungsfreien) kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von bislang zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. i der Satzung der RZVK sind solche Beschäftigten auch in der Zusatzversorgung versicherungsfrei.

Diese Gesetzesregelung, die u. a. in Saisonbereichen wie Schwimmbädern, Messeeinrichtungen oder Forstbetrieben relevant sein kann, ist derzeit aber - wie gesagt - auf 4 Jahre befristet.

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