Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

TV-Fahrradleasing

Bereich: Zusatzversorgung

In unserer Internetnachricht vom 2. November 2020 hatten wir über die Tarifeinigung zur Umwandlung von Bestandteilen des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern informiert. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing). Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung zum 1. März 2021 in Kraft getreten. Er kann frühestens zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden.

Aus § 62 Abs. 2 Satz 1 RZVK-Satzung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K folgt jeweils, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatzversorgungspflichtig ist. Weder der TV-Fahrradleasing selbst enthält eine Regelung zur Zusatzversorgungspflicht des umgewandelten Entgelts noch die Anlage 3 zum ATV-K. Damit besteht keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandeltes Entgelt. Dies hat die Arbeitsgruppe der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für Zusatzversorgung in ihrer Sitzung vom 30. April 2021 ausdrücklich bestätigt.

Zurück