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Teilhabechancengesetz und Zusatzversorgung

Bereich: Zusatzversorgung

Zum 1. Januar 2019 ist das sog. Teilhabechancengesetz für die Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt in Kraft getreten (BGBl. I S. 2583). Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen worden sind.

Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen.

Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Die andere Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind (Neufassung des § 16e SGB II, „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“).

Mit den beiden neuen Förderungen werden Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die Förderdauer  beträgt 24 Monate (§ 16e SGB II) bzw. bis zu 5 Jahren (§ 16i SGB II).

Zu beachten ist, dass die von diesen neuen Förderinstrumenten erfassten Regelungssachverhalte nicht als Ausnahmetatbestände im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anerkannt werden, so dass insofern die manteltarifvertraglichen Regelungen greifen. Für derartige Beschäftigungsverhältnisse besteht daher eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

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