Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)
Bereich: Zusatzversorgung
Mit unserer Internet-Nachricht vom 2. November 2020 hatten wir Sie u.a. darüber informiert, dass der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden ist.
Zu diesem COVID- Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. Oktober 2020 ist zwischenzeitlich auch bereits das Unterschriftsverfahren durchgeführt worden.
Mit unserer Internet-Nachricht vom 03.04.2020 und unserem Rundschreiben ZVK 02/2020 hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem nach dem TV COVID vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrag um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. Demgegenüber ist das von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kurzarbeitergeld weder steuer- noch sozialversicherungspflichtiges Entgelt und daher auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.