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Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte wirksam

Bereich: Zusatzversorgung

Die für die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte ist wirksam.
Dies hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 22.05.2020 (Az.: 6 O 85/19 u.a.) in 36 Verfahren entschieden. Die angegriffenen neuen Regelungen in der Satzung der VBL, die inhaltsgleich mit den entsprechenden Regelungen in der RZVK-Satzung sind, verstießen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. 

Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch gegen die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) oder gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vor. Dies gelte zur Berechnung der Rentenanwartschaften sowohl im Hinblick auf die im Jahr 2017 neu eingeführten Regelungen zum so genannten Unverfallbarkeitsfaktor als auch für die seit der Satzungsumstellung im Jahr 2001 unverändert ausschließliche Anwendung des sogenannten Näherungsverfahrens. 

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1625; NZA-RR 2016, 318) von einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, werde diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen beseitigt und die damalige Vorgabe des BGH umgesetzt. Personen, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zwischen 20 Jahre und sieben Monate und 25 Jahre alt waren, erhielten einen individuell errechneten Altersfaktor ("linearer Altersfaktor"). Für die übrigen rentenfernen Versicherten beträgt der pauschalisierte Altersfaktor 2,25% beziehungsweise 2,5%. Der Faktor von 2,25% stelle ebenso wenig einen Gleichheitsverstoß dar wie der lineare Anstieg bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, da die unterschiedliche Begrenzung sachgerecht sei. Insbesondere sei dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zentrale Aufgabe der Tarifvertragsparteien geforderten Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit, auf die der BGH Bezug genommen habe, in den Übergangsregelungen der VBL für die Gruppe der rentenfernen Versicherten Rechnung getragen worden.

Die Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnte, könnten durch eine Härtefall- beziehungsweise Billigkeitsprüfung korrigiert werden. In sämtlichen 36 entschiedenen Verfahren habe das LG eine solche Härtefallprüfung durchgeführt. Allerdings habe diese in keinem Verfahren zu einer Abänderung der Entscheidungen der VBL geführt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

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