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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 / Änderung der Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage

Bereich: Zusatzversorgung

Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen mit der Nachricht vom 6. Oktober 2021 die maßgeblichen (vorläufigen) Werte und Zahlen 2022 in der Zusatzversorgung bekannt gegeben.

Die dort genannten Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 sind nunmehr verbindlich, nachdem das Verordnungsverfahren abgeschlossen und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81 (BGBl. I 2021 Seite 5045 f.) veröffentlicht worden ist. Es haben sich keine Änderungen gegenüber den in unserer Nachricht vom 6. Oktober 2021 genannten Werten ergeben.

Außerdem erhöhen sich zum 1. April 2022 infolge der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien vom 25. Oktober 2020 die Tabellenentgelte gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Daher steigt auch der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage gemäß § 76 Satz 3 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse ab dem 1. April 2022 monatlich wie folgt auf 8.094,46 €:

[Tabellenentgelt TVöD-V VKA, Entgeltgruppe 15 Stufe 6] x [Faktor 1,133] = [Grenzbetrag]:

7.144,27 €  x  1,133  =  8.094,46 €

In dem Monat mit der Jahressonderzahlung 2022 beträgt der Grenzbetrag 12.285,76 €.

Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.

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