Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Rückforderung von überzahltem Krankengeldzuschuss bei Rentengewährung

Bereich: Zusatzversorgung

Ist es zu einer Überzahlung von Krankengeldzuschuss gekommen, weil der Beschäftigte rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente oder eine vergleichbare Leistung erhält, sieht § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD einen Forderungsübergang vor. Der überzahlte Krankengeldzuschuss gilt als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rente oder vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung. Die Ansprüche des Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Ähnliche Übertragungsregelungen enthalten § 23 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz TV-Ärzte/VKA, § 13 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3, 2. Halbsatz TV-V, § 14 Abs. 4 TV-N NW, § 24 Abs. 4 TV-WW/NW sowie § 12 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD mit Urteil vom 29. Januar 2014 - B 5 R 36/12 R - entschieden, dass die Tarifnorm keine Wirkung entfaltet, so dass auf ihrer Grundlage kein Forderungsübergang bezüglich der sozialrechtlichen Ansprüche gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgen kann.

Das Bundessozialgericht hat u. a. ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien nicht befugt seien, Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit gemäß § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich geregelt sei. Die zu den Vorgängervorschriften des § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD im BAT vorliegenden Entscheidungen des BAG vom 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - und vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - beträfen nur Fälle, in denen der Arbeitgeber von dem Beschäftigten die nicht bereits von dem Rentenversicherungsträger bzw. der Versorgungseinrichtung erstatteten, überschießenden Restbeträge zurückverlangt habe. Gegenstand sei der tarifliche Rückzahlungsanspruch und nicht der tarifliche Forderungsübergang gewesen.

Aus dem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen:

Zunächst bleibt es dabei, dass überzahlter Krankengeldzuschuss gegenüber dem Beschäftigten als Vorschuss gilt und vom Arbeitgeber zurückzufordern ist, soweit er darauf nicht ausnahmsweise verzichtet (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD, § 23 Abs. 4 Satz 3 TV-Ärzte/VKA, § 13 Abs. 3 Satz 2 TV-V, § 14 Abs. 4 TV-N NW, § 24 Abs. 4 TV-WW/NW sowie § 12 Abs. 4 Satz 4 TV-Fleischuntersuchung). Unwirksam ist aufgrund der Entscheidung des BSG der tariflich vorgesehene Forderungsübergang gegenüber der gesetzlichen Rente. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat angekündigt, aus dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus Folgerungen zu ziehen.

Das BSG hatte über die tarif- und arbeitsrechtlichen Rückforderungsansprüche eben so wenig zu entscheiden wie über die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs über die Zusatzversorgungskassen. Insoweit hat es bei der Rechtsprechung des BAG zu verbleiben, nach der der entsprechende Forderungsübergang unproblematisch ist. Von dessen weiterer Wirksamkeit ist in Abstimmung der VKA mit dem Bund und der TdL - bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung - auch weiterhin auszugehen.

Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 4 TVöD überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Rentenleistungen gelten, d. h., die Renten gehen nur in der Höhe auf den Arbeitgeber über, in der sie für den Zeitraum der Überzahlung zugestanden haben.

Zurück