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Rentenferne Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Tarifpartner einigen sich auf Eckpunkte einer Neuregelung.

Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften geeinigt.
Diese wurde erforderlich, weil der Bundesgerichtshof (BGH) 2016 die bisherige Regelung für unwirksam erklärt hatte.

Die daraufhin erfolgten Verhandlungen der Tarifvertragsparteien führten zu einer Verständigung auf eine verfassungskonforme Neuregelung.

Weiterer Fortgang:

Zunächst müssen die vereinbarten Eckpunkte in einem Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorgetarifvertrag Kommunal (ATV-K) umgesetzt werden. Das redaktionelle Ergebnis steht unter dem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt der Gremien der Tarifvertragsparteien. Hierzu wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30. November 2017 vereinbart.
Nach Wirksamwerden des Änderungstarifvertrags erfolgt die entsprechende Anpassung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse.
Gleichzeitig sind für die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften die bei der RZVK angewendeten IT-Fachverfahren entsprechend zu modifizieren.
Ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Neuregelung im Einzelfall auswirken wird, kann erst nach Festlegung der Einzelheiten durch die Tarifvertragsparteien und nach der technischen Umstellung der Verfahren verbindlich mitgeteilt werden.
Im Zuge dieses Vorgehens werden alle betroffenen Startgutschriften von Amts wegen überprüft.
Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.

Auf den Internetseiten der Rheinischen Versorgungskassen können Sie sich über die weiteren Entwicklungen informieren.

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