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Rentenferne Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Mit unserer Nachricht vom 29.01.2018 hatten wir Sie darüber informiert, dass sich die Tarifvertragsparteien aufgrund der Rechtsprechung des BGH vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) auf Eckpunkte für eine verfassungskonforme Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften und im Anschluss daran auf eine Änderung des ATV-K verständigt hatten.

Zwischenzeitlich wurden im Rahmen der vom Kassenausschuss der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) am 12.06.2018 beschlossenen 22. Satzungsänderung die tarifvertraglichen Regelungen in der Satzung der RZVK umgesetzt. Die technische Umsetzung wird im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein. Im Anschluss daran kann dann eine Neuberechnung der Startgutschriften durchgeführt werden.

Über das Ergebnis der Neuberechnung und die eventuelle Veränderung der Anwartschaften werden die Versicherten der RZVK im Rahmen der nächsten Anwartschaftsmitteilung (Versicherungsnachweis) für das Jahr 2018 unterrichtet. Soweit sich eine Erhöhung ergibt, werden wir diese den Versicherten direkt im Versicherungsnachweis mitteilen. Ein Antrag oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Versicherten ist somit nicht erforderlich.

Die rentenfernen Startgutschriften werden auch für schon Rentenberechtigte neu berechnet; soweit sich eine Erhöhung ergibt, erfolgt eine Neuberechnung der Rente von Rentenbeginn an und eine Nachzahlung. Da sämtliche Rentenfälle noch geprüft werden müssen, können die Berechnungen nicht zeitgleich erfolgen, sondern werden von uns so schnell wie möglich abgearbeitet. Auch für Rentnerinnen bzw. Rentner gilt, dass keine Anträge oder Nachfragen erforderlich sind, da wir bei erfolgter Neufestsetzung der Rente die Betroffenen direkt unterrichten werden.

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